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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: III B 101/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) entspricht. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, da die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

1. Mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe es unterlassen, die Akte des Aussetzungsverfahrens beizuziehen, macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) geltend, er trägt aber nicht vor, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus dieser Akte voraussichtlich ergeben hätten. Die Rüge, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, verlangt aber gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. substantiierte Ausführungen darüber, was das voraussichtliche Ergebnis der unterlassenen Aufklärungsmaßnahme gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1997 VIII B 15/97, BFH/NV 1998, 615). Soweit der Kläger anführt, der frühere Berichterstatter habe im Aussetzungsverfahren in einem Schreiben an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu erkennen gegeben, dass ein konkreter Verböserungshinweis aus den Akten nicht ersichtlich sei, ist nicht erkennbar, inwieweit diese vorläufige Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können, zumal das Gericht die Frage, ob das FA einen ordnungsgemäßen Verböserungshinweis gegeben habe oder nicht, als letztlich unerheblich behandelt hat. Abgesehen davon hat das FG ausweislich der Urteilsfeststellungen diese Akte beigezogen.

2. Der von der Beschwerde behauptete Verfahrensverstoß, das FG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, ist ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet worden. Für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wären nämlich substantiierte Darlegungen erforderlich gewesen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861). An einem derartigen Vortrag fehlt es hier.

Der Kläger rügt, das FG hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es entgegen der Meinung des früheren Berichterstatters im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nunmehr die gegenteilige Auffassung vertrete. Zum einen führt der Kläger nicht aus, was er bei einem entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte. Zum anderen hat das FG --wie ausgeführt-- seine Entscheidung hierauf nicht entscheidend gestützt, weil selbst dann, wenn ein ordnungsgemäßer Verböserungshinweis nicht erteilt worden sei, die Einspruchsentscheidung nicht aufgehoben werden könne, denn der Kläger begehre den Abzug der Unterhaltsaufwendungen an seine Eltern weiterhin auch über die ursprünglich anerkannten Beträge hinaus in voller Höhe --so noch das Fax vom Sitzungstag-- und habe damit zu erkennen gegeben, dass er seine Einsprüche nicht zurücknehmen wolle, sondern auf einer Entscheidung in der Sache bestehe.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. ab.

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