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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: III B 103/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Einer Rechtssache ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärbar ist. Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss in der Beschwerdeschrift oder innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn dabei handelt es sich um einen Unterfall des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792).

2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der Herstellung eines Klärwerks begonnen hat. Das Finanzgericht (FG) verneinte den Herstellungsbeginn im Begünstigungszeitraum (nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994). Entweder liege der Beginn der Herstellung nach dem 30. Juni 1994, da die Klägerin die für die Herstellung verwandten Wirtschaftsgüter und das Material erst nach diesem Datum verbindlich bei ihren Lieferanten bestellt habe, oder der Herstellungsbeginn sei bereits vor dem 1. Januar 1993 anzunehmen, weil sie sich bereits in einem mit der Stadt Z geschlossenen Vertrag vom 15. Juli 1992 ("Konsortialvertrag") zum Bau und Betrieb der Anlage verpflichtet habe.

Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam und im Sinne der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig, ob bei einem langfristigen Investitionsvorhaben, das --wie hier ein Klärwerk-- in Abstimmung mit einem Großkunden (der Stadt Z) geplant und durchgeführt werde, der Investitionsbeginn schon mit der erstmaligen rechtsgeschäftlichen Bindung des Investors gegenüber dem Kunden anzunehmen sei oder erst mit der Bestellung der eingebauten Wirtschaftsgüter und des Materials bei den Lieferanten. Fraglich sei auch, was unter Planungsarbeiten zu verstehen sei, die noch nicht zum Investitionsbeginn führten. Als Investitionsbeginn sei der Zeitpunkt der ersten Handlung des Investors anzunehmen, die nach der Lebenserfahrung zum Abschluss der Herstellung oder Anschaffung führe. Im Streitfall sei dies erst der in den Begünstigungszeitraum fallende Betreibervertrag oder spätestens der Antrag auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, vergleichbar mit dem Bauantrag bei einem Gebäude.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. das Erfordernis der Rechtsfortbildung nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das Urteil des FG beruht darauf, die vertragliche Bindung der Klägerin mit der Stadt Z bzw. die Bestellungen des Materials und der Wirtschaftsgüter für die Herstellung der Anlage und damit der Investitionsbeginn lägen außerhalb des Begünstigungszeitraums. Soweit die Klägerin meint, sie habe sich erst mit dem Betreibervertrag vom 1. Februar 1993 endgültig im Sinne des Herstellungsbeginns verpflichtet, wendet sie sich gegen die sachliche Würdigung des FG. Damit ist kein Zulassungsgrund dargetan (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1625). Das gilt auch für ihren Einwand, abzustellen sei entsprechend dem Herstellungsbeginn bei Gebäuden in früheren und späteren Investitionszulagengesetzen auf den Antrag auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. März 1994. Die Klägerin weist zwar darauf hin, bei Gebäuden sei der Herstellungsbeginn mit dem Bauantrag anzunehmen, weil damit der Investitionswille nach außen dokumentiert sei. Es fehlt jedoch an einer eingehenden Begründung, weshalb in Anbetracht der Unterschiede des Planfeststellungsverfahrens und des Baugenehmigungsverfahrens diese Verfahren für den Investitionsbeginn gleichzustellen seien. Die Klägerin hat sich nicht mit den Gründen des FG-Urteils auseinander gesetzt, das die Unterschiede zum Baugenehmigungsverfahren hervorhebt.

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