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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: III B 107/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Satz 2
EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist darzulegen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

b) Zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist geklärt, dass unter Ferien- und Wochenendwohnungen solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen (BFH-Urteile vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225; vom 14. November 2001 X R 24/00, BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514, jeweils m.w.N.).

Da in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 der Baunutzungsverordnung --BauNVO-- (Wochenend-, Ferienhaus- oder Campingplatzgebiet) das ganzjährige Wohnen baurechtlich grundsätzlich nicht gestattet ist, ist eine in einem Sondernutzungsgebiet errichtete Wohnung nur nach § 10e EStG begünstigt, wenn die zuständige Behörde die Dauernutzung genehmigt hat. Eine solche Genehmigung liegt in der Erteilung einer Baugenehmigung, die weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans enthält (BFH-Urteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514). Denn mit der Baugenehmigung wird nicht nur die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem öffentlichen Baurecht festgestellt, sondern auch der Bau zur Nutzung freigegeben.

Ist dagegen --wie im Streitfall-- nur die Errichtung eines Ferienhauses genehmigt worden, so ist baurechtlich keine ganzjährige Nutzung erlaubt (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2000 X B 71/00, BFH/NV 2001, 772; vom 4. Dezember 2002 X B 131/02, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. Januar 1984 8 C 164/81, Bundesbaublatt --BBauBl-- 1984, 499, m.w.N.).

Aus der Zweckbestimmung eines solchen Gebäudes ergibt sich, dass es nur zum zeitlich begrenzten Aufenthalt dient. Es ist daher baurechtlich keine Dauerwohnstätte, selbst wenn sie tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet ist. Die Genehmigung eines Bauvorhabens als Ferienhaus lässt baurechtlich eine Nutzung zu Dauerwohnzwecken nicht zu.

Eine Begünstigung für eine solche Ferienwohnung ist nach § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen, unabhängig von ihrer ggf. bestehenden Eignung und auch tatsächlichen Verwendung zur Dauernutzung, weil sie baurechtlich nicht ganzjährig benutzt werden darf (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 772).

Die materielle Bindungswirkung einer Baugenehmigung erstreckt sich nicht nur auf den Bauherrn, sondern auch auf dessen Rechtsnachfolger (BFH-Urteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514).

Kraft der fortbestehenden Regelungswirkung der bestandskräftig gewordenen --eingeschränkten-- Baugenehmigung ist eine abweichende (Dauer-)Nutzung des Ferienhauses rechtlich ausgeschlossen.

Die Benutzung einer mit einer Nutzungsbeschränkung belegten Wohnung zum dauernden Wohnen ist eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 Satz 1 des Bundesbaugesetzes, die nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder im Allgemeinen genehmigungsbedürftig ist. Selbst wenn der Kläger eine Genehmigung zum dauernden Bewohnen seines Hauses erreichen sollte, wirkte diese nicht zurück, sondern erst für die Zukunft (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 772, m.w.N.).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es somit für die Entscheidung, ob eine nicht begünstigte Ferien- oder Wochenendwohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegt, maßgebend auf den Inhalt der Baugenehmigung an. An diese zu § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG ergangene Rechtsprechung ist auch bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift anzuknüpfen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., § 2 Rz. 36). Die Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 17) hat sich dieser Rechtsprechung ebenfalls angeschlossen.

Der Kläger hat diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zwar teilweise zitiert, sich indes mit ihr weder auseinander gesetzt noch substantiiert einen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf dargelegt.

2. Ebenso wenig legt der Kläger die Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO hinreichend dar.

a) Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten höchstrichterlichen Darlegungsanforderungen unverändert fort (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 217).

Indes hat der Kläger einen weiteren bzw. erneuten Klärungsbedarf, wie ausgeführt, nicht dargetan.

b) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).

Soweit der Kläger möglicherweise das vom BFH im Urteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 zitierte Urteil des BVerwG vom 11. Mai 1989 4 C 1.88 (BVerwGE 82, 61) als Divergenzentscheidung benennen wollte, fehlt es bereits an der Darlegung voneinander abweichender tragender abstrakter Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung des FG einerseits und dem Urteil des BVerwG andererseits.

Der BFH hat sich gerade hinsichtlich der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung und der aus dem Inhalt der Baugenehmigung folgenden Zulässigkeit einer ganz bestimmten Nutzung den Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 82, 62 angeschlossen. Auch das FG hat diese Maßstäbe, wie die inhaltliche Übernahme der Ausführungen des BFH-Urteils in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 deutlich macht, uneingeschränkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Kläger hat schließlich auch keinen qualifizierten Fehler des angefochtenen Urteils des FG vorgetragen, der eine korrigierende Entscheidung des BFH notwendig macht.

Ende der Entscheidung

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