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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: III B 108/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, GKG
Vorschriften:
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
StBerG § 3 Nr. 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3 | |
GKG § 21 Abs. 1 Satz 3 | |
GKG § 72 |
III B 107/04 III B 108/04
Gründe:
Die Beschwerden sind ungeachtet der Frage ihrer Statthaftigkeit (§ 128 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig.
Gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde. Da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund unzulässig.
Der Senat sieht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. i.V.m. § 72 GKG vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) --jetzt § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG-- von der Erhebung der Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren ab. Da das Amtsgericht für den Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen in gerichtlichen Verfahren einen Betreuer bestellt und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist davon auszugehen, dass die Einlegung der Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1998 3 B 70/97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 62 VwGO Nr. 27 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 1979 Bf III 57/78, Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 1980, 85).
Ende der Entscheidung
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