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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2008
Aktenzeichen: III B 109/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab Januar 2007 auf, da der Grenzbetrag voraussichtlich überschritten werde. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil u.a. aus, dass der Grenzbetrag von 7 680 € selbst bei Berücksichtigung der ersten 20 km für die geltend gemachten Familienheimfahrten überschritten sei.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 VI R 17/07 (BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234) sowie (sinngemäß) einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen.

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt u.a. die Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage voraus. Daran fehlt es hier. Denn auf die Frage, ob auch die ersten 20 Entfernungskilometer der geltend gemachten Familienheimfahrten des S wie Werbungskosten anzusetzen sind, kam es nach der Rechtsansicht des FG nicht an.

2. Erfolglos rügt der Kläger ferner, dass das FG einen im Einkommensteuerbescheid des S für 2007 als Werbungskosten ausgewiesenen Betrag von 240 € für "Aufwendungen für Arbeitsmittel" nicht beachtet habe, dessen Berücksichtigung zum Unterschreiten des Grenzbetrags geführt hätte.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich zu jedem Vorbringen der Beteiligten zu äußern; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf ein Vorbringen aber außer Betracht lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10 a). Danach liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör hier nicht vor. Die Berücksichtigung von Werbungskosten durch das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung des Kindes zur Einkommensteuer entfaltet hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung keine Bindungswirkung. Dass der Kläger im Kindergeldverfahren --neben den vom FG berücksichtigten Aufwendungen für Bücher in Höhe von 36,99 €-- Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von weiteren 203,01 € (240 € abzgl. 36,99 €) belegt hätte, hat er selbst nicht behauptet.



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