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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: III B 110/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.

Die Beschwerdebegründung genügt diesem Darlegungserfordernis nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO angeführten Gründe für die Zulassung der Revision berufen. Ihrem Vorbringen ist auch nicht schlüssig das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes zu entnehmen. Die Klägerin trägt gegen das ihre Klage abweisende Urteil im Wesentlichen vor, das FG habe die Grundsätze von Treu und Glauben verkannt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe aus den eingereichten Rentenbescheiden erkennen können, dass sie, die Klägerin, eine Hinterbliebenenrente bezogen habe bzw. beziehe. Sinngemäß geht die Klägerin davon aus, da der Sachverhalt für das FA eindeutig gewesen, aber von ihm fehlerhaft beurteilt worden sei, lägen die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass vor.

Mit diesem Vorbringen wendet sich die Klägerin gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG. Damit wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

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