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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: III B 111/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 1
EStG § 33a Abs. 1 Satz 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Unterhaltsleistungen an die in Bulgarien lebende Mutter der Klägerin in Höhe von 15 000 DM geltend. Die Bar- und Sachleistungen überbrachten die Kläger anlässlich einer Reise nach Bulgarien vom 15. Juni bis zum 13. Juli 2000. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Unterhaltsleistungen lediglich mit 2 625 DM. Das FA setzte den Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung anteilig für die Monate Juni bis Dezember 2000 (7/12 = 7 875 DM) an und kürzte diesen Betrag auf 1/3 = 2 625 DM gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Februar 1996 (BStBl I 1996, 115, sog. Ländergruppeneinteilung). Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus: Unterhaltsleistungen dürften regelmäßig nicht auf Monate vor dem Zahlungsmonat zurückbezogen werden. Denn sie müssten dazu bestimmt und geeignet sein, der Deckung des Lebensbedarfs zu dienen. Anhaltspunkte, die eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertigten, lägen im Streitfall nicht vor. Von der Finanzverwaltung geschaffene und von der Rechtsprechung anerkannte Beweiserleichterungen betreffend die Mitnahme von Bargeld anlässlich von Familienheimfahrten seien im Streitfall nicht einschlägig, da sie Zahlungen für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger beträfen. Im Streitfall gehe es jedoch um Zahlungen an die im Ausland lebende Mutter der mit ihrem Ehemann im Inland lebenden Klägerin.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, sie und die Mutter der Klägerin hätten sich auf die regelmäßigen Unterstützungsleistungen eingestellt. Da wegen der Gefahr des Verlusts keine anderen Übergabemöglichkeiten beständen, überbrächten sie, die Kläger, ihre Unterstützungsleistungen anlässlich von Flugreisen nach Bulgarien, die jedoch nur in den Sommermonaten möglich seien.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Unterhaltszahlungen regelmäßig nicht auf Monate des Jahres der Zahlung, die vor dem Zahlungsmonat liegen, zurückbezogen werden, da zu vermuten ist, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Zahlung dienen. Anders kann es sein, wenn --was im Streitfall nicht vorliegt-- mit den gezahlten Beträgen Schulden des Empfängers, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgenommen hat, abgedeckt werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713, und vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009). Wie der BFH in dem Urteil in 133, 521, BStBl II 1981, 713 ferner entschieden hat, können im Streitjahr geleistete Zahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Streitjahres --aber auch des folgenden Jahres-- nicht berücksichtigt werden.

Das Urteil des FG entspricht diesen Grundsätzen. Die Kläger haben keine bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Entscheidung des BFH zu dem angesprochenen Problemkreis erforderten. Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfortbildung oder die Sicherung der Rechtsprechungseinheit erfordern keine Entscheidung des BFH. Auch ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

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