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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: III B 112/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 26 Abs. 1
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
FGO § 81 Abs. 1
FGO § 109
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt, ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob das Finanzgericht (FG) die Aussage der Eheleute vor dem Familiengericht über den Zeitpunkt des Getrenntlebens ungeprüft für das Steuerverfahren übernehmen dürfe oder ob es selbst von Amts wegen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) prüfen müsse.

Damit ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht entsprechend den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt. Es fehlt an jeder Begründung, weshalb diese Frage angesichts der vom Kläger selbst angeführten bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH klärungsbedürftig sein soll. Insbesondere mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem bereits vom FG zitierten BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82 (BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486), nach dem solchen Erklärungen im Rahmen der Gesamtwürdigung eine wichtige indizielle Bedeutung zukommt.

Im Übrigen hat sich das Gericht nicht ausschließlich auf die Äußerungen des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau im Ehescheidungsverfahren gestützt, sondern hat weitere Schreiben und Äußerungen der Ehefrau gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gewürdigt, nach denen die Eheleute bereits vor dem Streitjahr getrennt gelebt haben. Ferner hat das FG den Kläger und dessen frühere Ehefrau in der mündlichen Verhandlung gehört, hieraus aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass im Streitjahr noch eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten bestanden habe. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat demnach das FG seine Entscheidung auch auf die Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie einer Fülle weiterer Indizien gestützt.

b) Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein FG auch dann gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) verstoße, wenn es den Inhalt der Scheidungsakte verwerte, obwohl die Erhebung unmittelbarer Beweise möglich sei, der Kläger aber erst am Schluss der mündlichen Verhandlung der Beiziehung widerspreche.

Diese Frage kann in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Zwar verstößt das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es die familiengerichtlichen Scheidungsakten beizieht und ihren Inhalt seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl der Kläger der Beiziehung widersprochen hat und die Erhebung unmittelbarer Beweise möglich ist (BFH, Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806). Die Frage, ob der Beiziehung der familiengerichtlichen Scheidungsakte auch noch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung widersprochen werden kann, ist im Streitfall jedoch nicht klärbar, da das FG sein Urteil nicht auf den Inhalt der Scheidungsakten gestützt hat. Es hat vielmehr den Kläger und seine frühere Ehefrau in der mündlichen Verhandlung sowohl zu der bereits im Jahr 1997 getroffenen Vereinbarung über Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, eheliche Wohnung, Hausrat und Vermögen sowie Verteilung etwaiger Steuererstattungen je zur Hälfte als auch zu ihrem Vorbringen im Scheidungsverfahren gehört und hat diese Äußerungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Unbegründet ist die Rüge, das FG habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO), weil es ihm die Akteneinsicht nur in den Räumen des FG gestattet, die Versendung an ein nahe gelegenes FA oder eine andere Behörde dagegen abgelehnt habe, obwohl der Prozessbevollmächtigte und der Kläger ca. 300 km entfernt vom FG wohnten.

Das FG hat den Antrag des Prozessbevollmächtigten ermessensfehlerfrei abgelehnt.

a) Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Verfahrensbeteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Einsicht in ein nahe gelegenes FA übersandt werden können, ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ermessensentscheidung. Dabei sind die gegen eine Aktenübersendung sprechenden Interessen, insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten und die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten, gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung an eine nahe gelegene Behörde abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187, und vom 16. September 1994 I B 180/93, BFH/NV 1995, 524).

Bei der Ermessensausübung ist die gesetzliche Grundentscheidung zu beachten, dass die Akten in der Regel beim FG eingesehen werden sollen und es den Beteiligten sowie ihren Prozessbevollmächtigten daher grundsätzlich zugemutet wird, sich zur Akteneinsicht in das FG zu begeben. Dieser Grundsatz schließt zwar Ausnahmen nicht aus, beschränkt sie aber nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligter Rechtsprechung auf eng begrenzte Sonderfälle (BVerfG-Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77).

Ein Sonderfall kann vorliegen, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeit der Mitarbeiter des FG auch bei intensivem Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Akteninhalt zu informieren. Eine weitere Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn wegen großer Entfernung der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten von dem FG eine Einsichtnahme der Akten in den Räumen des FG nicht zumutbar erscheint. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büro in einer Entfernung von etwa 300 km zum FG unterhält.

Im Streitfall ist jedoch zu beachten, dass der Kläger erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht verlangt hat. Die vom FG gegebene Begründung, die Akten könnten nur in den Räumen des FG eingesehen werden, da sie vom Gericht zur Absetzung der Entscheidung benötigt würden, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht erkennbar ist, weshalb der Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigter nicht nach der mündlichen Verhandlung die Akten eingesehen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

b) Da der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht keine aufschiebende Wirkung zukommt, war das FG auch nicht gehindert, sein Urteil vor einer Entscheidung des BFH über die --zwischenzeitlich vom Kläger zurückgenommene-- Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht zu erlassen. Vielmehr ist in diesen Fällen im Revisions- oder Nichtzulassungsverfahren zu prüfen, ob die Versagung der Akteneinsicht bei einem FA in der Nähe der Büroräume des Prozessbevollmächtigten den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 1998 X B 4/98, BFH/NV 1999, 209, m.w.N.).

3. Das FG hat auch keinen Hilfsantrag des Klägers übergangen. Weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus dem Urteil folgt, dass der Kläger hilfsweise den Antrag auf Durchführung eines Realsplittings gestellt hat. Er hat auch keinen Antrag auf Berichtigung des Protokolls (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung) oder Berichtigung des Tatbestandes nach § 109 FGO gestellt.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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