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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: III B 116/00
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1996, BewG, BGB


Vorschriften:

FGO § 115
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO a.F. § 115 Abs. 2
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
InvZulG 1996 § 2 Satz 1 Nr. 1
BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BGB § 94 Abs. 2
BGB § 93 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) am 31. Oktober 2000 zugestellt, die Beschwerde noch in 2000 eingelegt. Die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich daher nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Divergenzrüge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erhoben worden ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Abschn. I. der Gründe).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltswürdigung genügen nicht. Das FG muss seiner Entscheidung vielmehr eine rechtliche Erwägung (Rechtssatz) zugrunde gelegt haben, die mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477, m.w.N.).

Nach den vom FA genannten BFH-Urteilen vom 11. Dezember 1987 III R 191/85 (BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300), vom 23. März 1990 III R 63/87 (BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751), vom 10. Oktober 1990 II R 171/87 (BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59), vom 11. Dezember 1991 II R 14/89 (BFHE 166, 176, BStBl II 1992, 278) und vom 26. Juni 1992 III R 43/91 (BFH/NV 1993, 436) sowie den Senatsbeschlüssen vom 5. Dezember 1996 III B 26/94 (BFH/NV 1997, 518) und vom 30. Oktober 1997 III B 123/94 (BFH/NV 1998, 623), von denen das FG abgewichen sein soll, sind (Mieter-)Einbauten nur dann bewegliche Wirtschaftsgüter und damit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) zulagenbegünstigt, wenn sie entweder Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Nach der Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), die auch im Investitionszulagenrecht gilt, sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" wird gefolgert, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes benutzt werden. Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder --im Verhältnis zum Gebäude-- unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs kommt es hingegen an. Hiervon ausgehend hat das FG in dem angefochtenen Urteil aufgrund einer Würdigung des von ihm ermittelten Sachverhalts festgestellt, dass ohne die strittigen Strahlenschutzvorrichtungen, Klima- und Entlüftungsanlagen ein reibungsloser Ablauf der radiologischen Praxis nicht möglich ist und daher Betriebsvorrichtungen vorliegen.

Ob die Würdigung des Sachverhalts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) durch das FG zutrifft oder nicht, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit des Urteils, die nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO a.F. führen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58 und 62).

2. Die Zulassung kann auch nicht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. gestützt werden.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Dazu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Beschluss des BFH vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, ständige Rechtsprechung). Hierzu gehört auch, insbesondere wenn sich der BFH bereits zu den Rechtsfragen geäußert hat, dass der Beschwerdeführer sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Auffassungen auseinander setzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. November 1999 III B 53/99, BFH/NV 2000, 485, und vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451, ständige Rechtsprechung). Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig. Ihr kann mithin keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Abweichend hiervon kann einer Rechtsfrage (wieder) eine grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1996 VIII B 4/96, BFH/NV 1997, 359). Dazu ist erforderlich, dass ausgehend von der Rechtsprechung des BFH in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der FG und/oder der Literatur vorgetragen werden, die bislang vom BFH noch nicht geprüft worden sein sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

Die Beschwerde stellt als klärungsbedürftige Rechtsfrage die Frage dar, ob beim Vorliegen eines wesentlichen Gebäudebestandteils gemäß § 94 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überhaupt eine Betriebsvorrichtung vorliegen könne. Hierzu beruft sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf, die Abgrenzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Hilfe der §§ 93 ff. BGB werde bei den FG unterschiedlich gehandhabt, vor allen wichen die Begründungen zum Teil erheblich voneinander ab, was eine unterschiedliche Rechtsanwendung in der Zukunft befürchten ließe. Es werde daher vorgeschlagen, von einem Ausschlussverhältnis zwischen § 94 Abs. 2 BGB und dem Begriff der Betriebsvorrichtung auszugehen, denn was zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werde, könne die Definition der Betriebsvorrichtung nicht mehr erfüllen, da eine besonders enge Beziehung zum ausgeübten Gewerbe nicht mehr gegeben sein könne.

Mit der Begründung der eigenen Auffassung wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan. Die Beschwerde hat sich vor allem nicht mit der zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage bereits ergangenen einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt. Denn die Rechtsfrage ist durch die Kriterien, die die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Gebäuden und beweglichen Wirtschaftsgütern aufgestellt hat, geklärt. Das FG hat --wie oben dargelegt-- sein Urteil auch auf die Entscheidungen des BFH gestützt, die zu dieser Abgrenzungsproblematik ergangen sind. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Sache (Wirtschaftsgut), obwohl an sich die Voraussetzungen von § 93, § 94 Abs. 2 BGB vorliegen, steuerlich (z.T. auch bürgerlich-rechtlich) trotzdem ein bewegliches Wirtschaftsgut sein, wenn es sich im Einzelfall um einen Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung handelt (vgl. z.B. Urteile vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 31. Juli 1997 III R 247/94, BFH/NV 1998, 215, und vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144, jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde hätte danach konkret ausführen müssen, aus welchen Gründen und mit welchen Ergebnissen trotz dieser gefestigten Rechtsprechung ein weiterer Klärungsbedarf bestehe.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe weiterer Gründe (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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