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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: III B 118/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Beschwerde hat zunächst den Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt bzw. Sachvortrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

a) zu den unaufgeklärt gebliebenen, aber aufklärungsbedürftigen Tatsachen,

b) zu den nicht verwendeten Beweismitteln unter Angabe der entsprechenden Beweisthemen,

c) zur Frage, warum der Kläger nicht von sich aus beim FG weitere Aufklärungsmaßnahmen und/oder Beweiserhebungen angeregt hat und weshalb und in welchem Umfang sich dem FG aber die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen,

d) welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vermutliches Beweisergebnis) und

e) inwieweit eine weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können --Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels-- (vgl. BFH-Beschluß vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Rüge nicht. Die Beschwerde hat lediglich ganz allgemein dargestellt, daß das FG sich weiterer Beweismittel, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, hätte bedienen können und müssen. Indes stellt es bereits nicht das Ergebnis einer solchen Beweiserhebung und damit die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensmangels dar.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob nicht auch, da es sich insoweit um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, die Beschwerde hätte vortragen müssen, warum es den Klägern nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter Ziff. II. 3. der Gründe, m.w.N.). Die Rechtsprechung nimmt einen Rügeverlust zwar regelmäßig nur in den Fällen uneingeschränkt an, in denen der Beteiligte in der Tatsacheninstanz durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Tritt der Beteiligte ohne Rechtsbeistand auf, so kann ihm die Unkenntnis solcher Verfahrensverstöße regelmäßig nicht zugerechnet werden, die einer entsprechenden Wertung in der Laiensphäre normalerweise verschlossen sind (vgl. Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 38, m.w.N.). Im Streitfall bestand freilich die Besonderheit, daß die Kläger bis zur Niederlegung des Mandats, Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 20. Mai 1998) anwaltlich durch den jetzigen Prozeßvertreter vertreten waren und zudem die Kläger durch die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters in jenen Verfahren vom 30. März 1998 deutliche Hinweise darauf erhalten hatten, daß das FG die für 1996 erstellte amtsärztliche Bescheinigung möglicherweise nicht als ausreichend ansehen würde.

Auch der Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist bei Anwendung der zu den Rügeanforderungen entwickelten Grundsätze nicht in zulässiger Weise geltend gemacht worden. Wird gerügt, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, so müssen die Aktenteile, die das FG nach Ansicht der Kläger nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden, ferner auch die Schlußfolgerungen, die das FG daraus hätte ziehen müssen, um die Erheblichkeit des Verfahrensmangels darzulegen (vgl. Beschluß des BFH vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653, ständige Rechtsprechung). Es genügt nicht, zur Begründung dieser Rüge nur pauschal auf die bei den Akten befindlichen Belege oder auf das Vorbringen der Kläger in der Vorinstanz hinzuweisen (vgl. Ruban/Gräber, a.a.O., § 120 Anm. 41, m.w.N.).

Sollte mit der Beschwerde gleichzeitig beanstandet werden, daß die Beweiswürdigung des FG unzutreffend sei, so liegt darin nicht die Geltendmachung eines Verfahrensmangels. Die Grundsätze der Beweiswürdigung werden revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zugeordnet (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 653).

Schließlich ist die weitere Rüge, die angefochtenen Urteile des FG seien deshalb nicht i.S. von § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO ordnungsgemäß begründet worden, weil sie in unzulässiger Weise auf das zur Einkommensteuer 1993 ergangene Urteil des FG Bezug genommen hätten, gleichfalls nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1, hier Nr. 5, FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Beschluß des BFH vom 16. Juni 1995 X B 237/94, BFH/NV 1995, 1062, 1063, ständige Rechtsprechung).

Darüber hinaus hat die Beschwerde auch nur allgemeine Gesichtspunkte für einen derartigen Verfahrensverstoß vorgetragen, nicht indes konkret dargelegt, warum in den Streitfällen die Bezugnahme unzulässigerweise erfolgt sein soll. Es entspricht einer ständigen Rechtsprechung des BFH, daß die Gründe eines finanzgerichtlichen Urteils durch Bezugnahme auf ein anderes Urteil ersetzt werden dürfen, das zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen lediglich in einem anderen Veranlagungszeitraum betrifft und den Beteiligten am selben Tage zugestellt worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1997 IX R 31/97, BFH/NV 1998, 482, 483, m.w.N.).

2. Die behauptete Divergenz zu drei Urteilen des BFH, u.a. die im ersten Rechtsgang zu den Streitsachen ergangenen Revisionsurteile des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1997 III R 35/97 (BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298) und III R 34/97 (BFH/NV 1998, 954) genügt offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Divergenzrüge (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Ziff. I. der Gründe). Dafür hätten die Kläger dartun müssen, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. Dies ist nicht geschehen.

3. Auch die grundsätzliche Bedeutung zweier Rechtsfragen ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt worden. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse dienen kann.

Die Beschwerde beschränkt sich darauf, lediglich zwei, sich im konkreten Fall möglicherweise stellende Rechtsfragen aufzuwerfen und eine im Interesse des allgemeinen Prozeßrechts liegende allgemeine Bedeutung ihrer Klärung zu behaupten. Indes kann den Ausführungen in keiner Weise entnommen werden, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Rechtsfragen umstritten sein sollen und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu diesen Rechtsfragen durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung --insbesondere des BFH-- oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen sein soll (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1997 V B 135/96, BFH/NV 1997, 785, ständige Rechtsprechung). Zu einer entsprechenden Auseinandersetzung hätte um so mehr Anlaß bestanden, als der erkennende Senat sich mit der Beweisführung hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit von Kurmaßnahmen und der Begleitung durch dritte Personen anläßlich solcher Kurmaßnahmen bereits mehrfach befaßt hat (vgl. das vom FG ausdrücklich zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, sowie das Urteil vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.).

In gleicher Weise ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH eindeutig geklärt, unter welchen Voraussetzungen auf die Wiedergabe von Entscheidungsgründen durch Bezugnahme auf andere Urteile bzw. eine außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung verzichtet werden kann. Auch insoweit legt die Beschwerde nicht die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage dar.

Der Senat kann im Rahmen der Beschwerde nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob das FG bei seiner Würdigung dem Hinweis des erkennenden Senats im Urteil in BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298 unter Ziff. 4 der Gründe hinreichend Rechnung getragen hat.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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