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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: III B 12/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO, GG


Vorschriften:

EStG § 33c Abs. 1
EStG § 33c Abs. 2
EStG § 33c Abs. 3
EStG § 33c Abs. 4
EStG § 32 Abs. 3
EStG § 32 Abs. 4
EStG § 32 Abs. 7
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob sie aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 1226/91, 980/91 (BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216) bereits im Streitjahr 1997 Kinderbetreuungskosten und einen Haushaltsfreibetrag steuermindernd geltend machen können, ist nicht klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das BVerfG hat zwar mit dem genannten Beschluss in BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216, § 33c Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --seit seiner Einführung durch Art. 3 Nr. 19 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 (StBereinG 1985) vom 14. Dezember 1984 einschließlich aller nachfolgenden Fassungen-- mit Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar erklärt, soweit er die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausschließt. Des Weiteren hat es § 32 Abs. 3 und 4 EStG sowie § 32 Abs. 7 EStG in den bis zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassungen mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese in ehelicher Gemeinschaft lebende, unbeschränkt steuerpflichtige Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausschließen.

Es hat jedoch angeordnet, dass die für verfassungswidrig erkannten Regelungen für die Vergangenheit weiter anwendbar sind, bis der Gesetzgeber zum 1. Januar 2000 (Kinderbetreuungskosten) bzw. zum 1. Januar 2002 (Haushaltsfreibetrag) der Verfassung gemäße Neuregelungen getroffen hat.

Wie vom Finanzgericht (FG) im Einzelnen ausgeführt, ist der Gesetzgeber diesem Auftrag nachgekommen, hat der Neuregelung aber keine Rückwirkung beigemessen. Dies bedeutet, dass in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern bis zu den vom BVerfG genannten Zeitpunkten weder den Abzug von Kinderbetreuungskosten noch den Abzug eines Haushaltsfreibetrages begehren können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233).

Hiervon ausgenommen sind lediglich die Beschwerdeführer in den Verfahren in BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216. Diese haben einen Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerden sich für sie auch für die jeweils anhängigen Veranlagungszeiträume in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt. Ferner ist in allen beim BFH anhängigen Parallelverfahren eine verfassungsrechtlich veranlasste Herabsetzung der Steuerschuld zu prüfen, die auch ohne Durchführung eines getrennten Billigkeitsverfahrens den dort das Revisionsverfahren führenden Eltern ihr verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum gewährt und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für zurückliegende Veranlagungsjahre und für wenige Fälle erübrigt (BVerfG, Beschluss in BStBl II 1999, 182, BVerfGE 99, 216, unter D. III. der Gründe).

Die Kläger, die zum Zeitpunkt des Erlasses der BVerfG-Entscheidung noch nicht für das Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer veranlagt waren, fallen nicht unter diese Gruppe. Die Übergangsregelung des BVerfG liefe auch ins Leere, folgte man der Auffassung der Kläger, in sämtlichen noch offenen Fällen bestehe schon vor der gesetzlichen Neuregelung ein Anspruch auf Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und einen Haushaltsfreibetrag.

2. Die Rüge, es verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn lediglich Steuerpflichtige, die sich bis zum BVerfG durchgeklagt hätten, Kinderbetreuungskosten und einen Haushaltsfreibetrag bereits vor der gesetzlichen Neuregelung steuermindernd geltend machen könnten, geht fehl. Entscheidungen des BVerfG können nicht daraufhin überprüft werden, ob sie ihrerseits gegen Grundrechte verstoßen.

Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO abgesehen.

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