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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: III B 120/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 321a
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat wies mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 III S 3/01 den Antrag der Kläger und Antragsteller (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit als Beschwerdeführer gegen den Beklagten (das Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1991 bis 1993 und Zinsen zur Einkommensteuer 1992 ab. Der Senat wies u.a. darauf hin, die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, sei nicht klärbar, da sie für das Finanzgericht (FG) nicht rechtserheblich gewesen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger in ihrem an den Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerichteten Telefax-Schriftsatz vom 27. Oktober 2002, mit dem sie Gegenvorstellung und Beschwerde erheben.

Unter dem 31. Oktober 2002 teilte der Vorsitzende des II. Senats des FG den Klägern mit, ihre Restitutionsklagen in den Verfahren II 149/99 und II 150/99 (Einkommensteuer 1991 bis 1993 bzw. Zinsen zur Einkommensteuer 1992) mit den Aktenzeichen 2 K 117/01 und 2 K 118/01 ruhten bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren II 149/99 und II 150/99. Die in diesen Verfahren gestellten Anträge auf PKH für die Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden seien vom BFH zurückgewiesen worden. Ihm, dem Vorsitzenden, sei nicht bekannt, ob diese Sachen damit abgeschlossen seien, so dass die ruhenden Restitutionsklagen aufgenommen werden könnten. Die Kläger wurden um Äußerung gebeten, ob die Verfahren abgeschlossen sind.

In dem an das FG und den BFH gerichteten Schriftsatz vom 2. November 2002 führen die Kläger sinngemäß aus, da ihnen bereits unter dem 29. Oktober 2002 vom BFH das Aktenzeichen für ihre Gegenvorstellung und Beschwerde mitgeteilt worden sei (Az. III B 120/02), sei davon auszugehen, dass auch das FG aufgrund einer Aktenanforderung durch den BFH von diesem Verfahren Kenntnis gehabt habe. Sie bäten in diesem Zusammenhang um Akteneinsicht. Hätte das FG das vorliegende Verfahren beachtet, hätte sich ihr, der Kläger, Schriftsatz vom 2. November 2002 erübrigt.

Die Kläger weisen darauf hin, sie hätten mehrfach einen Nachweis im Zusammenhang mit einer sog. Außenseitermethode erbracht. Das FA habe sich aber geweigert, an den Amtsarzt eine entsprechende Frage zu richten. Diese Weigerung dürfe nicht zu ihrem, der Kläger, Nachteil gehen. Das habe auch der BFH missachtet. Der BFH habe sich mit ihrem Vorbringen, insbesondere mit ihrem Schriftsatz vom 11. August 2002 (gemeint 2001) nicht auseinander gesetzt. Sie, die Kläger, beantragten erneut die Bewilligung von PKH.

II. Die Gegenvorstellung und die Beschwerde sind unzulässig. Sie werden verworfen.

1. Gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2002 III S 3/01 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (BFH-Beschluss vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben keinen Verfahrensfehler des Senats vorgetragen, der als grobes prozessuales Unrecht gewertet werden und zu einer Aufhebung des Beschlusses vom 14. Oktober 2002 III S 3/01 führen könnte. Fehl geht insbesondere der Hinweis, der Senat habe sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinander gesetzt. Denn die Kläger haben nicht, wie es für eine Gehörsrüge erforderlich gewesen wäre, dargestellt, dass die Entscheidung bei Beachtung ihres Vortrags anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Im Übrigen hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 14. Oktober 2002 III S 3/01 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des FG zur Nichtabziehbarkeit bestimmter Aufwendungen für die Entscheidung nicht tragend waren.

2. Die Beschwerde ist unstatthaft, da --wie ausgeführt-- der Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2002 III S 3/01 unanfechtbar ist. Die sog. außerordentliche Beschwerde, die von der Rechtsprechung in bestimmten Fällen greifbar gesetzwidriger Entscheidungen anerkannt wird, ist nur gegen Entscheidungen des FG, nicht des BFH gegeben (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1999 VII B 202/98, BFH/NV 1999, 1107). Im Übrigen ist nach neuester Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFH/NV 2003, 416).

3. Der Senat geht davon aus, dass sich der Antrag auf Akteneinsicht und der erneut gestellte PKH-Antrag nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen.

Der Antrag auf Akteneinsicht wäre in dem vorliegenden Verfahren im Übrigen unzulässig. Denn Akteneinsicht ist nicht mehr zu gewähren, wenn keine Sachentscheidung mehr zu treffen ist. Im Verfahren der Gegenvorstellung scheidet eine Akteneinsicht aus, wenn sich --wie hier-- alle Unterlagen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Gegenvorstellung in Betracht kommen kann, in den Händen des Beteiligten befinden (BFH-Beschluss vom 27. Juli 1999 VII B 300/98, BFH/NV 2000, 67). Auch der erneute PKH-Antrag bezieht sich erkennbar nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern ist an das FG gerichtet und betrifft die nach dem Schreiben des Vorsitzenden Richters des II. Senats des FG vom 31. Oktober 2002 noch beim FG anhängigen und zur Bearbeitung anstehenden Restitutionsklagen.

4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Hinsichtlich der Gegenvorstellung ist dagegen eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI S 18/00, BFH/NV 2001, 333).

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