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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: III B 123/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob jeder betrieblich veranlasste Zufluss in Geld oder Geldeswert im Zweifel als Betriebseinnahme zu erfassen sei, auch wenn der Steuerpflichtige vortrage, diesen Zugängen lägen Darlehen zugrunde, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) trägt im Regelfall die Finanzbehörde die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige dagegen für Tatsachen, die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen begründen oder einen Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760, und vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9). Diese Beweislastregel ist als Grundsatz anzusehen, der von Fall zu Fall, je nach Zweckbestimmung der einschlägigen Rechtsnormen, für andere Lösungen offen ist (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 96 Rz. 24 f., m.w.N. zur Rechtsprechung).
Hiervon ist das Finanzgericht ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, der Kläger trage die objektive Beweislast für seine Behauptung, dass den betrieblich veranlassten Geldzuflüssen Darlehen zugrunde lägen. Dies ist nicht zu beanstanden. Macht der Steuerpflichtige geltend, einem betrieblich veranlassten Zufluss stehe eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber, so trägt er hierfür die objektive Beweislast, und zwar unabhängig davon, ob er seinen Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) oder nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschussrechnung ermittelt. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass denjenigen die Feststellungslast trifft, in dessen Verantwortungssphäre die aufzuklärenden Tatsachen liegen (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Juli 1986 I B 36/86 BFHE 149, 375, BStBl II 1987, 487, und BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 67/93, BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95). Ob Geldzuflüssen Darlehensvereinbarungen zugrunde liegen, kann regelmäßig allein derjenige nachweisen, der sich darauf beruft.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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