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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: III B 129/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 116 Abs. 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die Beschwerde ist zumindest unbegründet.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a)

Eine abstrakte Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. April 2007 I B 151, 152/06, BFH/NV 2007, 1671; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

b)

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Familienkassen darauf verzichten dürften, den Träger der Sozialhilfe um Erstattung zu ersuchen, wenn dieser deshalb verminderte Sozialhilfeleistungen erbracht hat, weil ein Sozialhilfeempfänger zu Unrecht Kindergeld, das auf die Sozialhilfe angerechnet worden ist, bezogen hat. Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Gegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) war der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. Juli 2007 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids wird nicht dadurch berührt, dass ein Sozialhilfeträger möglicherweise dazu bereit ist, an die Familienkasse eine Erstattung zu leisten, weil das zu Unrecht bezogene Kindergeld auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet worden ist.

2.

Das Vorbringen des Klägers zur unterbliebenen Beiladung des Sozialhilfeträgers rechtfertigt ebenso wenig die Revisionszulassung. Insoweit macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), auch wenn er seine Rüge als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert hat. Ein Verfahrensfehler scheidet jedoch aus. Es lag kein Fall einer notwendigen Beiladung vor. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen (notwendige Beiladung). Eine Beiladung war im Streitfall jedoch nicht notwendig i.S. von § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, da die Entscheidung des FG nicht notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Sozialhilfeträgers gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen gebracht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 III R 37/05, BFH/NV 2007, 1160), vielmehr hätte das Urteil des FG in einem etwaigen sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es um die Rücknahme des Sozialhilfebescheids nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht, lediglich Tatbestandswirkung.

Ende der Entscheidung

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