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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: III B 133/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 1999 und 2000 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 machten sie u.a. erfolglos die Kosten eines Rechtsstreits gegen den Verkäufer ihrer Doppelhaushälfte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage insoweit abgewiesen. Das FG ist der Begründung der Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über den Einspruch gefolgt, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehle, da wesentliche Ursache für die Aufwendungen der Kaufvertrag gewesen und die Rechtsverfolgung im Streitfall auch nicht existentiell notwendig gewesen sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Rechtssache ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

a) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig ist und der Beteiligte für seine widersprechende Auffassung keine neuen Argumente vorbringt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, m.w.N.).

b) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Vertragsschluss stets die wesentliche Ursache für die Entstehung der Aufwendungen für einen Zivilprozess über das Bestehen vertraglicher Ansprüche sei, ist nicht klärungsbedürftig.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten --für sonstige Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidungen gilt nichts anderes-- nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht ausweichen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391, m.w.N.).

Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Ebenso betont der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass dieser Grundsatz keine starre Regel ist. Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursache des Streits. So hält der BFH dann eine Ausnahme für denkbar, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (z.B. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, m.w.N.).

Das FG hat nach diesen Grundsätzen im Streitfall eine solche Ausnahme verneint. Der Kläger macht im Grunde eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Der Kläger rügt auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.), der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt.

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