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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: III B 133/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen im Jahr 1980 geborenen Sohn (S), der sich im Streitjahr 2003 in Ausbildung befand. S hatte im Jahr 2003 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 9 116,79 EUR. Sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen betrug 1 896,32 EUR, die Werbungskosten beliefen sich auf 1 429,20 EUR.

Mit Bescheid vom 4. März 2004 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Gewährung von Kindergeld wegen Überschreitens des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags in Höhe von 7 188 EUR nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 12. August 2005 stellte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) einen erneuten Antrag auf Kindergeld für das Jahr 2003. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheids vom 4. März 2004 ab.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der nicht mehr anfechtbare Ablehnungsbescheid bleibe nach § 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht analog unberührt. Der Bescheid selbst, der auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruhe, sei zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Außerdem könne der Bescheid nicht nach § 70 Abs. 4 EStG geändert werden, da sich lediglich die Rechtsauffassung zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert habe und keine abweichende tatsächliche Änderung von der Prognose der Familienkasse hinsichtlich der Einkünfte vorliege. Schließlich scheide auch eine Änderung der bestandskräftigen Ablehnung nach § 70 Abs. 3 EStG aus.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1.

Der Kläger hat nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt. Eine solche ist nur gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32). Es muss sich dabei um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Insbesondere muss der Beschwerdeführer aufzeigen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist und sich hierzu mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinander setzen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32). Der Kläger hat jedoch im Streitfall keine strittige und klärungsfähige Rechtsfrage dargestellt und auch keine Entscheidungen oder Auffassungen in der Literatur angeführt, die eine andere Ansicht als das FG vertreten.

2.

Soweit der Kläger geltend macht, es könne nicht --wie im Urteil des FG ausgeführt-- zutreffend sein, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer durch das BVerfG für nichtig erklärten Norm beruhten, grundsätzlich nicht aufzuheben seien und außerdem die Familienkasse anders zu entscheiden gehabt hätte, wenn der Beschluss des BVerfG bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergangen wäre, macht er Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund dargelegt, da solche Einwendungen nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile dient (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).

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