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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: III B 138/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen eine Prüfungsanordnung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) Klage erhoben und deren Aussetzung der Vollziehung begehrt. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2005 ab. Die dagegen erhobene Gegenvorstellung wies das FG mit Beschluss vom 29. Juli 2005 zurück.

Gegen den Beschluss vom 29. Juli 2005 erhob der Antragsteller die vorliegende außerordentliche Beschwerde, mit der er Verfahrensfehler geltend macht. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat verweist zur Begründung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37, BFH/NV 2006, 445). Danach ist nach In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.

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