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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: III B 143/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 2 Satz 2
FGO § 137 Satz 1
FGO § 132
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 113 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit wegen Investitionszulage 1992 vor dem Finanzgericht (FG) für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FG die Kosten des Verfahrens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Zur Begründung führte es aus, dass das Verfahren durch eine frühere Erläuterung der im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen über den Verbleib der veräußerten Wirtschaftsgüter hätte vermieden werden können.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen. Sie macht geltend, die Kostenentscheidung lasse den Verfahrensablauf --wie er u.a. in dem gerichtsbekannten Schriftsatz vom 28. Juni 1999 aufgezeigt worden sei-- völlig außer Acht. Hinzu komme, dass bei dieser Sachlage der Kostenbeschluss nicht begründet worden sei (Verletzung des § 113 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auch in einem Beschlussverfahren sei rechtliches Gehör zu gewähren (Hinweis auf Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 113 FGO Tz. 1). Das FG sei auf ihr diesbezügliches Schreiben vom 2. Oktober 2000 nicht eingegangen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war deshalb gemäß § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Daher ist die Beschwerde bei sog. isolierten Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76, m.w.N.).

2. Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632, m.w.N.). Es reicht allerdings nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). Auch die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften rechtfertigt allein noch nicht die außerordentliche Anfechtung solcher Entscheidungen, die nach der gesetzlichen Regelung keinem Rechtsmittel unterliegen (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Oktober 1989 VII ZB 4/89, BGHZ 109, 41). Bei der Entscheidung muss es sich um einen wirklich krassen Ausnahmefall handeln; sie muss also "greifbar gesetzeswidrig" sein.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Da die Klägerin die vom FA über die vorgelegten Kaufverträge hinaus für erforderlich gehaltenen Erläuterungen über den Einsatz der an die außerhalb des Fördergebiets ansässige Beteiligungs-GmbH in F veräußerten Wirtschaftsgüter erst im Laufe des Klageverfahrens gegeben hat, und zwar anlässlich eines Gesprächs beim FA im Mai 2000, ist die vom FG getroffene Kostenentscheidung nach dem Gesetz zumindest vertretbar. Seine Entscheidung ist mithin mit der geltenden Rechtsordnung weder schlechthin unvereinbar, noch entbehrt sie jeder rechtlichen Grundlage oder ist sie dem Gesetz inhaltlich fremd.

Ob die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör eine weitere Instanz eröffnet und entgegen der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619) und der herrschenden Meinung (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 128 FGO Tz. 82; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 60. Aufl., § 567 Rdnr. 9, m.w.N.) die außerordentliche Beschwerde rechtfertigen kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Der angefochtene Kostenbeschluss ist offenkundig frei von Verfahrensfehlern. Der Klägerin ist hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat sich in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2000 zur Kostentragung geäußert. Die hierzu vom FA abgegebene Stellungnahme vom 24. Juli 2000 hat sie unbeantwortet gelassen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass das FG den Akteninhalt nicht zur Kenntnis genommen hätte, sondern nur, dass es die Umstände, die zur Änderung des angefochtenen Bescheids durch das FA geführt haben, anders als die Klägerin gewürdigt hat.

Im Übrigen sind auch Mängel hinsichtlich der Begründung der Entscheidung i.S. des § 113 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht erkennbar. Mit ihrem Vortrag, der Beschluss beruhe auf einem "falschen" Sachverhalt, rügt die Klägerin nicht das vollständige Fehlen einer Begründung, sondern nur deren Fehlerhaftigkeit.



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