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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: III B 144/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 15. September 2003 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2001 mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, "dieser Beschluss ist unanfechtbar".

Mit Fax vom 24. Oktober 2003 erhob der Antragsteller gegen den Beschluss durch seinen Prozessbevollmächtigten "Nichtzulassungsbeschwerde" mit der er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend machte.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Da das FG die Beschwerde nicht zugelassen hat, ist der die Aussetzung ablehnende Beschluss des FG --wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt ist-- unanfechtbar. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO nicht vor (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 I B 83/02, BFH/NV 2003, 61, m.w.N.).

Eine Umdeutung der Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht; denn seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung ist auch eine außerordentliche Beschwerde an den BFH generell nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, und vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270, jeweils m.w.N.).

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