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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: III B 144/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
FGO § 132
EStG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2000 und 2001 gewerbliche Einkünfte aus der Entwicklung von Industrieelektronik. Er entwickelte im Auftrag von Kunden mikro-elektronische Produkte, die in der Regel als weitere Bestandteile der Betriebsvorrichtungen der Kunden benötigt wurden. In einem Raum seiner angemieteten und von ihm bewohnten Zweizimmerwohnung entwickelte er die Idee, erstellte Konstruktionspläne und fertigte auch Prototypen, sofern dafür keine besondere technische Ausstattung erforderlich war. Die Teile wurden in dem jeweils vorgegebenen Betriebssystem vor Ort eingepasst.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger u.a. rund 60 v.H. seiner Wohnungskosten als Betriebsausgaben geltend (für 2000: 4 527,70 €; für 2001: 4 472,85 €). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) anerkannte hiervon lediglich 2 400 DM (für 2000) bzw. 1 250 € (für 2001). Die Einsprüche und die Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus: Der Kläger habe trotz der entsprechenden Aufforderung des Gerichts vom 1. Juni 2006 unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung bis zum 23. Juni 2006 nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht nachgewiesen, in welcher Höhe Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume angefallen und von ihm beglichen worden seien. Deshalb könnten keine höheren Betriebsausgaben anerkannt werden. Da die vorgelegten Unterlagen keine Berechnung zuließen, sei die Höhe der entsprechenden Aufwendungen für das Gericht nicht feststellbar. Die Angaben des Klägers zu den Flächen der betrieblich genutzten Räume (ein Wohnraum und ein Keller) in der Einkommensteuererklärung, in der Klageschrift und in dem vorgelegten Grundriss seien widersprüchlich und stimmten auch mit den im Mietvertrag ausgewiesenen Flächen nicht überein. Der Kostenanteil von 60 v.H. ergebe sich aus keiner der verschiedenen Darstellungen. Da nicht feststehe, welche Gesamtwohnfläche vorliege und welche Flächen den einzelnen Räumen zuzuordnen seien, sei für das Gericht eine Berechnung nicht möglich.

Entgegen dem Schreiben des FG vom 1. Juni 2006 habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass tatsächlich über 2 400 DM bzw. 1 250 € im Jahr an Arbeitszimmerkosten angefallen seien. Er habe auch weder den Originalmietvertrag, einen Nachweis über Mietzahlungen und Nebenkosten noch die Darstellung der Berechnung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten eingereicht. Schließlich habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, welche Beträge er tatsächlich in den Streitjahren für die beruflich genutzten Räume gezahlt habe. Das vorgelegte Kontenblatt belege lediglich die Buchung, nicht aber die Zahlung.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das FG sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen. Denn mit Schreiben vom 7. Juni 2006 habe er bereits Unterlagen vorgelegt und weitere Angaben gemacht. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 seien schließlich den Anforderungen des Gerichts genügende Nachweise vorgelegt worden. Dabei habe er zum Ausdruck gebracht, dass die Originalbelege bei Bedarf nachgereicht würden, und außerdem um Fristverlängerung gebeten, falls die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichend sein sollten. Ein kurzer Hinweis des FG, die Originalbelege nachzureichen oder die Berechnung der anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer darzustellen, hätte genügt, um diesem Begehren nachzukommen. Außerdem habe das FG z.B. für die Mietzahlungen nicht angegeben, welche Unterlagen es sehen wolle. Im Übrigen ergäben sich die Zahlungen aus dem Kontoblatt deutlicher als aus Kopien der Bankkontoauszüge.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Zwar hat der Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 7. Juni 2006, das sich offenbar mit der erst am 6. Juni 2006 zur Post gegebenen gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 1. Juni 2006 gekreuzt hat, eine Wohnungsskizze eingereicht. Diese Skizze genügt jedoch der --in der gerichtlichen Verfügung verlangten-- Darstellung über die Berechnung der Kosten für die betrieblich genutzten Räume nicht. Wie der Kläger den betrieblichen Nutzungsanteil von 60 v.H. im Einzelnen ermittelt hat, ergibt sich hieraus nicht. Auch im Schriftsatz vom 21. Juni 2006 wird dies nicht erläutert. Es wird lediglich von den Miet- und Nebenkosten (zuzüglich einem geschätzten Betrag für sonstige Nebenkosten) ein Anteil von 60 v.H. errechnet. Auch hat der Kläger den Mietvertrag --nicht wie vom FG gefordert-- im Original, sondern nur in Kopie eingereicht.

Die vom FG verlangten Nachweise der Mietzahlungen und Nebenkosten in den Streitjahren 2000 und 2001 hat der Kläger ebenfalls nur unzureichend erbracht. Denn er hat lediglich ein Kontenblatt "Grundstücksaufwendungen" für das Jahr 2001 vorgelegt, in dem Beträge für Miete und Garage sowie Nebenkosten verbucht waren. Die Buchungen belegen aber nach Auffassung des FG nicht die tatsächliche Zahlung bzw. den nach § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Zahlungszeitpunkt. Ein Nachweis für das Jahr 2002 fehlt ganz.

Das FG war nicht, wie der Kläger meint, gehalten, ihn nochmals auf die Vorlage des Originalmietvertrags bzw. von Belegen über die Mietzahlungen hinzuweisen. Denn die gerichtliche Verfügung war klar dahin zu verstehen, dass das FG auf dem Original des Mietvertrags und auch auf einem eindeutigen Nachweis der geleisteten Zahlungen bestand. Zu einer erneuten Aufforderung besteht nur Veranlassung, wenn eine Aufklärungsanordnung zu Missverständnissen Anlass gibt und der Betreffende sie daher nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Mit seiner Rüge wendet sich der Kläger im Grunde dagegen, dass das FG die von ihm vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Unterlagen nicht als ausreichenden Nachweis für die von ihm, dem Kläger, geltend gemachten Aufwendungen anerkannt hat. Damit rügt der Kläger, die Beweiswürdigung des FG sei unzutreffend. Mit diesem Einwand wird indes kein Verfahrensmangel geltend gemacht. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und daher der Prüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416).

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