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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2007
Aktenzeichen: III B 155/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision dargelegt werden. In der Beschwerdeschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin lediglich beantragt, die Revision zuzulassen. Er hat aber keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt. Alleine das Begehren, die Revision zuzulassen, genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht.
2. Die Verweisung in der Beschwerdeschrift auf einen Schriftsatz, den ein nicht den Anforderungen des § 62a FGO entsprechender Dritter gefertigt hat, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die nach § 62a FGO gebotene Vertretung durch Bevollmächtigte im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). § 62a FGO verlangt insoweit, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammt. Sie muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Bezugnahme auf von der Partei oder einem nicht den Anforderungen des § 62a FGO entsprechenden Dritten gefertigte Schriftsätze reicht für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BFH-Beschluss vom 18. November 2005 III B 87/05, BFH/NV 2006, 1101, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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