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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: III B 156/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Wiedergabe des Tatbestands ab.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Versagung der Berücksichtigung von ihnen geltend gemachter Unterstützungsleistungen an ihre Eltern in der Ukraine durch das Finanzgericht (FG). Das FG sah die Bedürftigkeit der Angehörigen sowie die Übergabe der geltend gemachten Barbeträge anlässlich von Besuchsfahrten nicht als nachgewiesen an.

Die Kläger bringen gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen vor, das FG habe die Gesamtumstände unzutreffend gewürdigt. Ausgehend von den eingereichten Bedürftigkeitsbescheinigungen, der Passeinträge, der Bestätigungen des Geldempfangs durch die unterstützten Personen und durch Zeugen lägen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Beträge vor.

Mit diesen Ausführungen wenden sich die Kläger gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG. Einwände, die sich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils richten, wozu auch die Beweiswürdigung des FG gehört, bilden keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, und vom 18. Mai 2005 VIII B 11/04, BFH/NV 2005, 1810).

Auch soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend machen, genügt ihre Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzt. Es ist zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2006 VIII B 191/05, BFH/NV 2006, 1658). Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Derartige substantiierte Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger behaupten lediglich die grundsätzliche Bedeutung, ohne im Einzelnen auf diesen Zulassungsgrund näher einzugehen.

Die Rüge, das FG-Urteil weiche von der Rechtsprechung des BFH ab (Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO), entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Wird eine Divergenz gerügt, sind außer den BFH-Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, die tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem FG-Urteil und aus den angeblich abweichenden BFH-Entscheidungen so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 III B 5/05, BFH/NV 2005, 1758). Die Kläger haben keine von der Rechtsprechung des BFH angeblich abweichenden Rechtssätze des FG-Urteils herausgestellt.

Schließlich liegt auch der gerügte Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO nicht vor. Der Hinweis der Kläger, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit das Recht auf Gehör verletzt, weil es nicht alle Beweisstücke und Zeugenaussagen im Gesamtzusammenhang gewürdigt habe, ist unbegründet. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VI B 79/06, BFH/NV 2007, 266).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Gesichtspunkte, aufgrund derer das FG die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Unterstützungsleistungen verneint hat, waren Gegenstand umfangreicher Erörterungen durch die Beteiligten. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass das FG ihr Vorbringen oder Aussagen der Zeugin nicht zur Kenntnis genommen hätte. Die aus der Sicht der Kläger fehlerhafte Würdigung ihres Vorbringens, des Inhalts der Akten und der Aussage der Zeugin durch das FG stellt keinen Verfahrensfehler dar (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).

Schließlich greift auch der Einwand der Kläger, das Verfahren sei nicht rechtsstaatlich durchgeführt worden und verletze die Grundsätze des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), nicht durch. Zum einen ist die MRK wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung bereits nicht anwendbar (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603, m.w.N.). Aber auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes haben die Kläger eine dem FG anzulastende rechtsstaatswidrige Verfahrensweise nicht dargelegt. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

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