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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2002
Aktenzeichen: III B 161/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33c
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen (vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1220/93, BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 193; 2 BvR 1852, 1853/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194; vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307, sowie vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) ausführlich zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterhalt und Ausbildung von Kindern von Verfassungs wegen steuermindernd berücksichtigt werden müssen. In seinem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) hat es § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar insoweit für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, als die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen sind. Gleichzeitig hat es jedoch angeordnet, dass die für verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 33c EStG bis zum 31. Dezember 1999 weiter anzuwenden seien (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110, m.w.N.). Der Kläger legt angesichts dieser Rechtsprechung nicht dar, weshalb die Frage, in welcher Höhe Schulgeldzahlungen von Verfassungs wegen im Jahr 1997 zu berücksichtigen seien, grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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