Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: III B 163/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 41 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der für die Streitjahre 1995 bis 1998 steuerlich nicht geführte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstattete 1999 eine Selbstanzeige, in der er angab, als Vertreter einer in Spanien ansässigen Gesellschaft Managementaufgaben wahrgenommen und dafür im Jahr 1995 ... DM, 1996 ... DM, 1997 ... DM und 1998 ... DM eingenommen zu haben. Nachdem er trotz Aufforderungen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) keine Steuererklärungen eingereicht hatte, ergingen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen.

Die dagegen gerichteten Einsprüche, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hatte, er habe in den Streitjahren weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt und die Beträge auch lediglich als Vertreter der spanischen Gesellschaft vereinnahmt, blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, der Kläger sei unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Sein gewöhnlicher Aufenthalt habe sich im Inland befunden, da seine beschlagnahmten Terminkalender für 1995 an 244 Tagen, für 1996 an 180 Tagen und für 1997 an 213 Tagen Termine in Deutschland verzeichneten. Der Kläger habe gewerbliche Einkünfte erzielt und sei auf eigene Rechnung und nicht als Vertreter der spanischen Gesellschaft tätig geworden. Dies ergebe sich aus der Formulierung der Selbstanzeige, den vom Berater eingereichten Einnahmenüberschussrechnungen, seiner Vernehmung am 17. März 2005, den Auskünften der spanischen Steuerbehörden über die Gesellschaft, deren Anteile der Kläger zu 80% halte und die für die Streitjahre keine Steuererklärungen und Gewinnermittlungen eingereicht habe, der Zeugenvernehmung seines Bruders sowie der Weigerung des Klägers, Auskunft über die Verwendung der Einnahmen durch die spanische Gesellschaft und den Verbleib der Gelder zu geben. Auch die Barzahlungen und die unterschiedlichen Angaben über die Höhe der auf Konten der Gesellschaft eingezahlten Beträge hätten es, das FG, überzeugt, dass die spanische Gesellschaft nur formal vorgeschoben worden sei.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG sei mittels willkürlicher Beweiswürdigung sowie unter Außerachtlassung steuer- wie gesellschaftsrechtlicher Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, dass er --und nicht die spanische Gesellschaft-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen habe. Das FG habe außerdem verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einen durch tatsächliche Feststellungen nicht gedeckten Sachverhalt unterstellt, rechtliches Gehör verweigert, gegen die richterliche Hinweispflicht verstoßen und eine Überraschungsentscheidung gefällt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) erfordert eine Zulassung der Revision zum einen im Falle der vom Kläger nicht geltend gemachten Divergenz und zum anderen, wenn das Urteil des FG auf einem so schwerwiegenden Fehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte, weil es sich als objektiv willkürlich darstellt oder greifbar gesetzwidrig ist (BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896). Dazu darf das Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (BFH-Beschluss vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707).

Im Streitfall weist das angefochtene Urteil keine schwerwiegenden Fehler auf. Seine umfangreiche Tatsachen- und Beweiswürdigung ist vielmehr gut nachvollziehbar. Die Annahme des FG, dass der Kläger und nicht die spanische Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter er war, die Leistungen erbracht und die Gelder vereinnahmt hat, ist naheliegend und, da Scheingeschäfte für die Besteuerung nicht erheblich sind (§ 41 Abs. 2 der Abgabenordnung), auch rechtlich vertretbar.

2.

Dem FG sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Dass der Kläger selbst die Einnahmen als von ihm erzielt betrachtete, hat das FG im Übrigen nicht nur aus der Selbstanzeige, sondern auch aus den Einnahmenüberschussrechnungen gefolgert, in denen die vereinnahmten Beträge in Höhe von ... DM als Betriebseinnahmen seiner Unternehmensberatung erklärt wurden.



Ende der Entscheidung

Zurück