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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: III B 169/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Kläger und Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts werden keine Zulassungsgründe dargetan (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, m.w.N.).
Der Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfasst nur Verfahrensmängel im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch Verfahrensverstöße der Finanzbehörde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1214).
Mit der Behauptung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt Z) sei gar nicht sachlich für die Entscheidung über den Erlass von Zinsen und Säumniszuschlägen zuständig gewesen, sondern das Grenzzollamt X, wird allenfalls die Fehlerhaftigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Entscheidung der Finanzbehörde geltend gemacht.
Ende der Entscheidung
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