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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: III B 180/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 133a | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) vom 19. Mai 2006. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 ab.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein und erhob Gegenvorstellung, welche das FG mit Beschluss vom 9. November 2006 zurückwies.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Ablehnung des PKH-Antrags ist ein Beschluss im Verfahren der PKH, der nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Ende der Entscheidung
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