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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: III B 19/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Beschwerde hat die behaupteten Verstöße gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig gerügt.

Die Beschwerde trägt lediglich vor, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sei deshalb verletzt, weil mehrere Schlussfolgerungen des Finanzgerichts (FG) in dem angefochtenen Urteil nicht aus dem festgestellten bzw. vorgetragenen Sachverhalt abzuleiten seien.

Würdigt das FG den festgestellten Sachverhalt unzutreffend, zieht es aus dem Sachverhalt unrichtige Schlussfolgerungen oder nimmt es eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, so führt dies allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Mangel, begründet indes keinen Verfahrensverstoß. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung werden revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und sind der Prüfung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen eines insoweit geltend gemachten Verfahrensverstoßes entzogen (BFH-Beschluss vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421, unter 1. der Gründe; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 27 und 28, m.umf.N.).

2. Die Beschwerde hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage hinreichend dargetan.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Ebenso wenig wird ein Zulassungsgrund durch den Einwand dargetan, das FG habe im konkreten Fall das Recht unzutreffend angewendet (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 1999 III B 107/98, BFH/NV 1999, 1307). Auch die bloße Behauptung reicht nicht aus, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung oder sei für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam. Daraus ergibt sich nicht, dass eine bestimmte Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603). Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf eine bestimmte Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1993 II B 46/93, BFH/NV 1994, 216).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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