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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: III B 19/03
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 270 Satz 2
AO 1977 § 274
EStG § 26a
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1
FGO § 90 Abs. 1 Satz 1
FGO § 90 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der Senat auf Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 III B 74/02 aufgehoben, weil die frühere Ehefrau des Klägers zu dem die Aufteilung der Einkommensteuerschuld für 1992 betreffenden Rechtsstreit nicht gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beigeladen worden war.

Im zweiten Rechtsgang ist die notwendige Beiladung der früheren Ehefrau des Klägers nachgeholt worden. In der Sache hat das FG wie im ersten Rechtsgang erkannt und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Im ersten Rechtsgang hatten sich Kläger, Beklagter und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Erörterungstermin vom 31. Mai 2002 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im zweiten Rechtsgang hatte sich die Beigeladene auf Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und gleichzeitig auf mündliche Verhandlung verzichtet. Das FG gab dem Kläger und dem FA ferner Gelegenheit, zu dem Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2002 III B 74/02 Stellung zu nehmen. Eine erneute Anfrage, ob auch diese Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichteten, ist den FG-Akten indes ebenso wenig zu entnehmen wie eine entsprechende Verzichtserklärung dieser Beteiligten.

Gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des FG hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Zu Unrecht habe das FG im Urteil vermerkt, er, der Kläger, habe auf mündliche Verhandlung verzichtet. Tatsächlich habe er im Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 zum Verfahren Stellung genommen, jedoch nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Das FG habe jedoch ohne mündliche Verhandlung entschieden und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf diesem Verfahrensfehler könne das angefochtene Urteil auch beruhen. In einer mündlichen Verhandlung hätten er und die Beigeladene die ehevertragliche Vereinbarung vom 4. Juni 1992 ausdrücklich auch gegenüber dem FA für verbindlich erklärt, so dass insoweit ein --abweichender-- gemeinschaftlicher Verteilungsvorschlag der Gesamtschuldner i.S. von § 274 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgelegen hätte.

Von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner die Rechtsfrage, ob gemäß § 270 Satz 2 AO 1977 neben § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch weitere die getrennte Veranlagung betreffende Vorschriften, wie § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, anzuwenden seien mit der Folge, dass Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden Ehegatten wie beim Realsplitting bei der Ermittlung des allgemeinen Aufteilungsmaßstabes mit zu berücksichtigen seien.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung des FG nach § 116 Abs. 6 FGO.

1. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) dadurch verletzt, dass es entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 119 Nr. 3 FGO).

a) Die Rüge, das FG habe das Recht des Klägers auf Gehör verletzt, ist hinreichend schlüssig dargetan worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, die --ihre Richtigkeit unterstellt-- den Verfahrensmangel ergeben. Im Falle einer vollständigen Verweigerung rechtlichen Gehörs, wie dies bei einem im schriftlichen Verfahren erlassenen Urteil aufgrund eines vom FG irrtümlich angenommenen allseitigen Verzichts auf mündliche Verhandlung geschieht, bedarf es keiner weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C. III. 2. der Gründe). Wird einem Beteiligten nämlich die Möglichkeit verschlossen, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und damit zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu äußern, so kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf seine sachlich-rechtliche Richtigkeit nicht überprüfen, weil das Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 FGO verfahrensrechtlich fehlerhaft zur Grundlage der Entscheidung geworden ist (BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425, unter II. 2. der Gründe, m.umf.N.).

b) Die Beteiligten können nach § 90 Abs. 2 FGO auf mündliche Verhandlung verzichten. Im ersten Rechtsgang haben sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 31. Mai 2002 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

c) Die im zweiten Rechtsgang notwendig beigeladene frühere Ehefrau des Klägers hat auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 ausdrücklich einen solchen Verzicht ausgesprochen. Der von dem Kläger und dem FA im ersten Rechtsgang ebenfalls ausgesprochene Verzicht auf mündliche Verhandlung wirkt indes im zweiten Rechtsgang nicht fort. Zwar bildet das zurückverwiesene Verfahren mit dem früheren Verfahren eine Einheit, so dass Handlungen des Gerichts (wie eine Beweisaufnahme) und der Beteiligten (z.B. fristwahrende Anträge) im ersten Rechtsgang auch im zweiten Rechtsgang weitergelten. Durch die Zurückverweisung wird das Verfahren im Ergebnis in diejenige Lage versetzt, in der es sich vor der Erledigung des aufgehobenen Urteils befand (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60).

Teilweise wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum ein "Verbrauch" des Verzichts auf mündliche Verhandlung bereits dann angenommen, wenn das Gericht eine die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitende Entscheidung erlässt. Auch wird ausnahmsweise ein Widerruf des Verzichts für zulässig gehalten, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (vgl. ausführlich BFH-Urteil vom 29. April 1999 V R 102/98, BFH/NV 1999, 1480, m.w.N.). Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, bei welchen Veränderungen der Prozesslage jeweils die Wirkungen eines Verzichts entfallen können. Denn der BFH hat bereits entschieden, dass die im ersten Rechtsgang erklärte Verzichtserklärung nicht für das erneute Verfahren vor dem FG nach einer Zurückverweisung fortgilt. Vielmehr bedarf es insoweit, ggf. nach erneuter Anfrage des Gerichts, eines ausdrücklichen erneuten Verzichts auf eine mündliche Verhandlung (BFH-Urteile vom 26. April 1972 IV R 156/71, BFHE 105, 447, BStBl II 1972, 625, und in BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90 Rz. 16; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Tz. 12). Prinzipiell findet vor dem FG im zweiten Rechtsgang eine neue Verhandlung statt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 47/95, BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348), die sich nicht auf den Streitstoff, wie er dem BFH vorlag, zu beschränken braucht.

d) Zwar ist im angefochtenen Urteil ohne nähere Begründung festgestellt worden, die Beteiligten hätten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Indes hat das FG weder im zweiten Rechtsgang bei dem Kläger und dem FA wegen eines erneuten Verzichts auf mündliche Verhandlung angefragt noch hat der Kläger im Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 einen derartigen Verzicht ausgesprochen. Offenbar ist das FG von der Weitergeltung der im ersten Rechtsgang abgegebenen Verzichtserklärungen des Klägers und des FA ausgegangen.

2. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Durch die verfahrensfehlerhafte Versagung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung war es dem Kläger nicht möglich, hinreichend an der Erarbeitung des Gesamtergebnisses des Verfahrens i.S. des § 96 FGO mitzuwirken und sich insbesondere zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern.

Ende der Entscheidung

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