Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: III B 2/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 227 Abs. 1
AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Notwendigkeit einer (weiteren) Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit noch den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Sodann ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht.

a) Die Kläger halten (sinngemäß) für klärungsbedürftig, ob der Erlass von Säumniszuschlägen bei nachträglicher Änderung von Schätzungsbescheiden und bei "drastischer" Änderung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen geboten ist. Damit ist ein Klärungsbedarf nicht dargetan. Insbesondere mangelt es an einer Auseinandersetzung mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung. Die Rechtsfragen sind im Übrigen geklärt.

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m.w.N.) ist ein Erlass von Säumniszuschlägen gemäß § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Dagegen rechtfertigen Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer steuerrechtlichen Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, keinen Erlass aus Billigkeitsgründen. Aus der --verfassungsrechtlich unbedenklichen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695, unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101)-- Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977, nach der die Aufhebung eines Steuerbescheids die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt lässt, sowie der Möglichkeit, im Falle einer unberechtigten Steuerfestsetzung Aussetzung der Vollziehung und damit den Wegfall der Säumniszuschläge zu erreichen, ergibt sich die Wertung des Gesetzgebers, dass im Regelfall einmal verwirkte Säumniszuschläge Bestand haben sollen. Die spätere Herabsetzung der Steuerschuld rechtfertigt keinen Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161). Ist dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer aber wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich und verliert deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn, so kommt im Hinblick darauf, dass Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, (nur) ein Teilerlass in Betracht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 161).

b) Soweit die Kläger sinngemäß beanstanden, das Finanzgericht (FG) habe weder die fehlende Ermessensausübung berücksichtigt noch den Umstand, dass Säumniszuschläge teilweise wegen Fehlverhaltens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) --nämlich verspätete Änderung der Steuerschätzungen, abredewidrige Tilgungsreihenfolge-- entstanden seien, wenden sie sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des Gerichts. Dies vermag die Zulassung der Revision nur zu rechtfertigen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Derart schwerwiegende Fehler haben die Kläger jedoch nicht dargestellt.

2. Der Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erfordert zumindest den schlüssigen Vortrag, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über eine bestimmte Rechtsfrage zu verhindern. In der Beschwerdebegründung müssen bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufgezeigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).

Die Kläger legen aber weder dar, dass das FG von einem Rechtssatz, der einem Urteil des BFH oder eines FG zugrunde liegt, abgewichen ist noch zeigen sie in anderer Weise die Gefahr divergierender gerichtlicher Entscheidungen auf.

3. Auch die Verfahrensrüge, das FG sei keinem der gestellten Beweisanträge nachgekommen, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 FGO) wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637) darzulegen:

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

Zu keiner dieser Voraussetzungen enthält die Beschwerdeschrift schlüssige Darlegungen. Ihr ist nur zu entnehmen, dass Mitarbeiter des FA bestätigen könnten, dass Vereinbarungen getroffen, Nachweise geliefert und Anträge gestellt worden seien. Im Übrigen ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG kein Beweisantrag der Kläger zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

Zurück