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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: III B 204/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2000 bis 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hatte daneben einen Betrieb. 1999 erwarben die Kläger das bebaute Grundstück X-Straße. Die Werkstatträume in diesem Objekt hatte der Kläger zuvor angemietet. Die Zinsen aus dem zum Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehen machte der Kläger anteilig als Betriebsausgaben geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die vom Kläger erklärten (in den Jahren 1997 bis 2002 jeweils negativen) gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb in Änderungsbescheiden für die Jahre 1999 bis 2002 nicht mehr, da es sich bei der nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit des Klägers um Liebhaberei handele. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur hinsichtlich des Jahres 1999 statt, da sich nur für dieses Jahr, nicht aber auch für die Jahre 2000 bis 2002 eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers feststellen lasse. Die Klage sei auch insoweit erfolglos, als die Kläger den teilweisen Abzug von Schuldzinsen für den Kredit begehrten, der der Anschaffung des Objekts X-Straße gedient habe. Zwar komme ein Abzug von Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten auch nach Übergang des Gewerbebetriebs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben in Betracht. Die Kläger hätten aber nicht dargelegt, dass der Verkehrswert des Objekts X-Straße beim Erwerb niedriger gewesen sei als die Nennbeträge der dafür gewährten Darlehen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Verbindlichkeiten durch die Verwertung des Grundstücks hätten beglichen werden können.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 76 FGO verstoßen. Das Objekt (Grundstück) bestehe aus einem Wohnhaus und einem separaten Werkstattgebäude, das das Aktivvermögen darstelle. Dieses sei für sich allein erheblich niedriger zu bewerten als das Objekt als Ganzes, das eine ganz andere Marktfähigkeit besitze. Zu klären sei daher der Verkehrswert des Werkstattgebäudes. Ein Sachverständiger aus dem Bereich der Immobilienwirtschaft hätte die nahe liegende niedrigere Wertvermutung bestätigen können.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung sei allein die Frage gewesen, ob der Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Da die Gewinnerzielungsabsicht nach Ansicht der Kläger durchgehend gegeben gewesen sei, hätte ein entsprechender eigener Beweisantrag ihre eigene Argumentation ad absurdum geführt, denn die Frage der Anerkennung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben stelle sich nur, wenn man nicht für alle Jahre eine Gewinnerzielungsabsicht annehme. Dem FG hingegen hätte sich eine entsprechende Beweiserhebung aufdrängen müssen. Denn es sei, wie ein dem späteren Urteil entsprechender Vergleichsvorschlag zeige, bereits in der mündlichen Verhandlung von einer nur noch 1999 bestehenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG mit der Begründung geltend gemacht, das FG habe --auch ohne entsprechenden Beweisantritt-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss der Beschwerdeführer u.a. nicht nur substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, sondern auch, warum er --jedenfalls sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kläger nicht gerecht. Sie haben nicht überzeugend dargelegt, dass es ihnen trotz fachkundiger Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen ist, die ihrer Ansicht nach gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verkehrswertermittlung des Werkstattgebäudes zu beantragen. Da zwischen den Parteien insbesondere die Frage der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers streitig war, mussten sie damit rechnen, dass das FG eine Gewinnerzielungsabsicht ggf. auch nur für das Jahr 1999 annehmen würde und es daher auf die Frage ankommen würde, ob die geltend gemachten Schuldzinsen jedenfalls als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt werden könnten. Sie hätten daher für den Fall, dass das FG ihrer Auffassung zur Gewinnerzielungsabsicht nicht folgen würde, zu der dann erheblichen Frage, ob die verbliebenen Schuldzinsen mit dem erzielbaren Erlös aus der Veräußerung des gesamten Aktivvermögens hätten getilgt werden können, substantiiert vortragen und ggf. erforderliche Beweisanträge stellen müssen. Daran fehlt es.

Bei dieser Sachlage musste sich dem FG eine Beweiserhebung zum Verkehrswert des Werkstattgebäudes nicht aufdrängen.

Ende der Entscheidung

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