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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: III B 245/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 77
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die auf Erstattung von Anwaltskosten im Kindergeldverfahren gerichtete Klage ab, weil die Voraussetzungen des § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sei nicht im Rahmen eines Einspruchsverfahrens tätig geworden und der vom Kläger persönlich nach der Unterbrechung der Kindergeldzahlung erhobene Einspruch ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das Verhalten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) stelle eine Umgehung von § 77 EStG dar; diese Vorschrift sei zumindest entsprechend anzuwenden. Es verwundere, dass die Familienkasse eine Einspruchsentscheidung mit Rechtsmittelbelehrung getroffen habe, obwohl es sich bei ihrem angefochtenen Handeln nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt haben solle. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten sei notwendig gewesen, weil nicht nur seine Tochter, sondern auch er selbst behindert sei.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Der Kläger trägt sinngemäß vor, der Frage, ob § 77 EStG entsprechend anwendbar sei, wenn ein Anwalt außerhalb eines Einspruchsverfahrens auf die Festsetzung von Kindergeld hinwirke, komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Diese Frage ist aber nicht klärungsbedürftig, denn sie ist eindeutig so zu beantworten wie es das FG getan hat. Bei der Kostenerstattung nach § 77 EStG handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Die Kostenerstattung setzt einen erfolgreichen Einspruch im Kindergeldverfahren voraus; auf andere Konstellationen wie z.B. die Antragstellung durch einen Rechtsanwalt oder dessen Tätigkeit im Rahmen einer Überprüfung der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs ist sie nicht auszudehnen. Dies gilt auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angewiesen war.

2.

Soweit der Kläger rügt, dass die Familienkasse eine Einspruchsentscheidung mit Rechtsmittelbelehrung getroffen habe, obwohl es sich bei ihrem angefochtenen Handeln nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt haben solle, wird damit kein Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Familienkasse, indem sie den Einspruch als unzulässig verwarf, rechtmäßig gehandelt hat.

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