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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: III B 25/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 26b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund eines Versehens der in seiner Kanzlei beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) --ohne den Umschlag der Postzustellungsurkunde-- erst am 2. Januar 2007 vorgelegt wurde. Er konnte daher davon ausgehen, dass ihm das FG-Urteil erst an diesem Tage zugestellt wurde.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, obwohl der Senat die Rechtsfrage, ob Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, bereits entschieden hat (Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883, und vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2007, 663). Denn gegen die Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515, und in BFH/NV 2007, 663 sind Verfassungsbeschwerden erhoben worden (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07), so dass die Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist.

Der Senat war zwar nicht davon überzeugt, dass die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig ist, und hat deshalb keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeholt. Im Hinblick auf die --auch nach Auffassung des Senats nicht von vornherein aussichtslosen-- Verfassungsbeschwerden hat der Kläger aber einen Anspruch entweder auf eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs, damit er selbst Verfassungsbeschwerde erheben kann, oder auf eine Aussetzung des Revisionsverfahrens analog § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 58).

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