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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: III B 26/98
Rechtsgebiete: InvZulG


Vorschriften:

InvZulG § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil doppelt begründet. Es hat einmal darauf abgestellt, die besondere Situation der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) sei mit derjenigen vergleichbar, wie sie bei einem Antragsstau gegeben sei. Deshalb stehe der fehlende Antrag der Klägerin auf Eintragung in die Handwerks- bzw. Gewerberolle im Streitjahr (Investitionsjahr) der Gewährung der erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 1993 nicht entgegen. Zum anderen hat das FG seine Entscheidung auch damit begründet, die Finanzverwaltung sehe bei einem Strukturwandel zu einem Handwerksbetrieb von dem Erfordernis einer Antragstellung und Eintragung in die Handwerksrolle im Investitionsjahr ab (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904, Tz. 13). Im Streitfall sei eine ähnliche Interessenlage gegeben. Dies spreche ebenfalls dafür, den formellen Gesichtspunkt des fehlenden Eintragungsantrags und der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle zugunsten der materiell-rechtlichen Förderungswürdigkeit der Investitionen zurückzustellen.

Hat das FG seine Entscheidung wie hier kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist die Zulassung der Revision indes nur möglich, wenn für jeden der Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt. Dementsprechend ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich eines jeden selbständig tragenden Grundes ein Zulassungsgrund geltend zu machen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524).

Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Hinsichtlich des zweiten vom FG als tragend für seine Entscheidung herangezogenen Grundes hat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Mit seinem Einwand, die Entstehung der Klägerin sei nicht mit einem Strukturwandel vergleichbar, begründet das FA kein allgemeines Interesse an der Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG, ein Vortrag, der die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht darlegt (BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1997 X B 213/96, BFH/NV 1998, 698).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

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