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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: III B 28/96
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Für die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht die Behauptung, der Streitsache komme grundsätzliche Bedeutung zu, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (Beschluß des Senats vom 26. Februar 1998 III B 201/96, BFH/NV 1998, 1111, m.w.N.).
2. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift werden den genannten Anforderungen nicht gerecht.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich des Tiefkühlers und des Eiswürfelbereiters sowie auch für die übrigen angeschafften Wirtschaftsgüter rügt, das Finanzgericht (FG) hätte die Anschaffungskosten von Amts wegen ermitteln müssen, da er, der Kläger, von seinem Lieferanten keine spezifizierte Rechnung erhalten habe und ihm aus diesem Grund entsprechende Angaben nicht möglich gewesen seien, erhebt der Kläger Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459).
Im übrigen fehlt es in der Beschwerde an Hinweisen darauf, daß und inwieweit die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum bzw. in der Handhabung der Finanzverwaltung umstritten sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß und warum die von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen aufgrund der bisherigen Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt sind bzw. aus welchen Gründen die in der bisherigen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze ggf. einer erneuten Überprüfung bedürfen. Dazu hätte auch deshalb Veranlassung bestanden, weil sich das FG auf einschlägige Rechtsprechung gestützt hat. Ferner fehlen Ausführungen dazu, daß bzw. warum die herausgestellten Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichliegender oder vergleichbarer Fälle bedeutsam sein könnten.
3. Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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