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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: III B 29/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 4
EStG § 33a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 55 Abs. 1
FGO § 55 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist bislang nicht geklärt und angesichts der Anzahl möglicher Fälle grundsätzlich bedeutsam, ob eine Prüfungspflicht der Finanzämter dahin gehend bestehe, dass Einkünfte tatsächlich zur Bestreitung des Unterhalts i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geeignet sein müssten. Die Beschwerde legt aber die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO dar.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich insoweit um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Senatsentscheidung vom 11. November 1998 III B 84/98, BFH/NV 1999, 646, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage eingehen und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit deutlich machen. Sie muss darlegen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Rechtsfrage bereits entschieden, hat der Beschwerdeführer zudem darzutun, welche Argumente oder Gesichtspunkte dabei bisher noch nicht berücksichtigt worden sind.

Schlüssige Darlegungen im vorgenannten Sinn enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich in der Feststellung, dass die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage bislang noch nicht geklärt und daher mit Rücksicht auf mögliche weitere Streitfälle grundsätzlich bedeutsam sei. Auch der Hinweis auf die vom Finanzgericht (FG) "konzedierte" Mehrdeutigkeit der im Streitfall angewendeten Vorschrift des § 33a EStG genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Offen bleiben für die vorliegende Entscheidung kann, ob die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO entspricht. Zwar genügt als tatbestandliche Voraussetzung des § 55 Abs. 2 FGO die abstrakte Möglichkeit, dass durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein Irrtum hervorgerufen werden kann (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 48/92, BFHE 179, 386, BStBl II 1996, 198, m.w.N.), jedoch hat dies auf die Wirksamkeit der Entscheidung des FG keinen Einfluss (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 55 Rz. 27, m.w.N.). Folge einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist nach § 55 Abs. 2 FGO lediglich, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird; eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt aber nicht, dass eine Beschwerde, welche den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt, als zulässig anzusehen wäre.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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