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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2003
Aktenzeichen: III B 30/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung, die Kosten der Vermögensauseinandersetzung seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, nicht berücksichtigt, dass das Scheidungsverfahren streitig durchgeführt worden sei und die Vermögensauseinandersetzung auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens streitig gewesen sei. Die Aufwendungen zur Durchführung des Vermögensausgleichs seien daher notwendig gewesen. Der Kläger macht sinngemäß geltend, es fehle an Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage, ob insbesondere in Familiensachen eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für einen Zivilprozess bestehe; insoweit liege eine Gesetzeslücke vor.

Mit diesen pauschalen Ausführungen hat der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wäre es insbesondere erforderlich gewesen, über die Formulierung einer Rechtsfrage hinaus substanziiert zu erläutern, dass die Frage aufgrund der Gesetzesfassung und/oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Schrifttum noch nicht geklärt ist, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2000 III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091, und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

b) Der Kläger hat auch nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hinreichend dargetan. Er hat nicht, wie es dafür notwendig gewesen wäre, gewichtige (neue) Argumente gegen die vom FG herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze vorgetragen (z.B. Senatsbeschluss vom 29. August 2002 III B 16/02, BFH/NV 2003, 39, m.w.N.). Auch hat er weder die Abweichung der Vorentscheidung von anderen Entscheidungen aufgezeigt noch dargetan, dass eine divergierende Rechtsprechung verhindert oder beseitigt werden soll oder dass das Urteil des FG an einem offensichtlichen Fehler von erheblichem Gewicht leidet (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 39, m.w.N.). Die bloße Behauptung, es liege eine von der Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke vor, genügt nicht.

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