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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: III B 33/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde legt innerhalb der Beschwerdefrist keine der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO aufgeführten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dar.
Mit der Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei aus Rechtsgründen unrichtig, wird kein Zulassungsgrund schlüssig dargetan (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435, m.w.N.).
Im Übrigen ist die Verfügung über die Ausschlussfrist zur Einreichung einer Prozessvollmacht im Regelfall demjenigen zuzustellen, der ohne Vollmachtsvorlage für den Vertretenen bei Gericht als Bevollmächtigter auftritt. Die gerichtliche Fürsorgepflicht beinhaltet nicht die Pflicht zur "doppelten Zustellung" an Vertreter und Vertretenen, um diesem die Möglichkeit zu geben, seinen Prozessbevollmächtigten bei der Fristwahrung zu überwachen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1993 VI S 3/93, BFH/NV 1993, 618).
Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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