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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: III B 36/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 132
FGO § 133a
FGO § 142
ZPO § 78c Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) hatte wegen Kindergelds für ihren Sohn Klage gegen die Beklagte (Familienkasse) erhoben. Sie wurde dabei von Rechtsanwalt A (Beschwerdeführer) vertreten. Auf ihren Antrag vom 15. August 2003, bei dem sie ebenfalls von dem Beschwerdeführer vertreten wurde, bewilligte ihr das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 17. November 2003 Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und ordnete ihr den Beschwerdeführer bei.

Unter dem 17. Januar 2005 beantragte die Klägerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. Mit Beschluss vom 2. Februar 2005 hob das FG die bisherige Beiordnung des Beschwerdeführers zum 16. September 2004 auf und ordnete der Klägerin ab 16. September 2004 Rechtsanwalt B bei. Das FG führte aus, Rechtsanwalt B werde auf Antrag der Klägerin beigeordnet, da das Mandatsverhältnis zu dem bisher beigeordneten Prozessvertreter zwischenzeitlich beendet worden sei. Der Berichterstatter des FG hatte mit Rechtsanwalt B am 19. Januar 2005 telefonisch abgestimmt, der Antrag vom 17. Januar 2005 sei als Antrag auf Änderung der Beiordnung zu behandeln.

Mit Urteil vom 2. Februar 2005 wurde die Klage abgewiesen. Die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden für den Beschwerdeführer auf 89,61 € und für Rechtsanwalt B auf 141,52 € festgesetzt.

Unter dem 25. Februar 2005 legte der Beschwerdeführer "Rechtsmittel" gegen den Beschluss des FG vom 2. Februar 2005 ein. Er trägt vor, die Beiordnung eines Rechtsanwalts und ihr Fortbestand seien unabhängig von dem Bestehen eines Mandatsverhältnisses. Der Beschluss greife in seine sich aus der Beiordnung ergebenden Rechte, namentlich seine Vermögensrechte, ein. Dafür sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Daher treffe auch der Ausschluss der Anfechtbarkeit gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zu, zumal er, der Beschwerdeführer, an dem eigentlichen Verfahren nicht beteiligt sei.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des FG vom 2. Februar 2005 7 K 3511/03 Kg (PKH) aufzuheben.

II. Der Senat versteht das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel als im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 2. Februar 2005. Die Beschwerde wird gemäß § 132 FGO als unzulässig verworfen.

1. Beschlüsse im Verfahren der PKH können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Das gilt auch für Beschlüsse, durch welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren aufgehoben wird. Im Zivilprozessrecht wird dem im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt von der Rechtsprechung zwar in analoger Anwendung des § 78c Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein eigenes Beschwerderecht wegen Aufhebung seiner Beiordnung eingeräumt (Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2005 8 WF 19/05, OLG-Report Naumburg 2005, 644, m.w.N.). Dieses Beschwerderecht wird durch § 128 Abs. 2 FGO aber ausgeschlossen. Insoweit geht die Regelung in § 128 Abs. 2 FGO dem § 142 FGO, der auf die Vorschriften der ZPO verweist, vor (vgl. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz. 63). Das FG hat in seinem Beschluss zutreffend auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen.

2. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist noch nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang nach der Einfügung des § 133a FGO mit Wirkung ab 2005 neben der Möglichkeit, beim Ausgangsgericht, hier dem FG, eine Gegenvorstellung zu erheben, eine Beschwerde in Form der sog. außerordentlichen Beschwerde erhoben werden kann (verneinend: z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- 26. Juli 2005 XI B 88/05, juris; vom 29. September 2005 I B 70/05, juris; vom 4. Oktober 2005 II S 10/05, juris; des Bundessozialgerichts vom 7. April 2005 B 1 KR 5/04 S, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2005, 616; des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2005 9 B 9/05, juris; bejahend: BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05, BFH/NV 2005, 2130; Tipke/Kruse, a.a.O., vor § 115 FGO Rz. 45 ff., offen gelassen: BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905).

Im Streitfall kann offen bleiben, ob eine außerordentliche Beschwerde nach Einführung der Anhörungsrüge noch statthaft ist. Sie wäre jedenfalls unzulässig, weil mit ihr nur gerügt werden könnte, dass das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise angewendet hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2130). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Mit seiner Rüge, durch die Aufhebung seiner Beiordnung werde in seine sich aus der Beiordnung ergebenden Rechte eingegriffen, macht der Beschwerdeführer materielle Rechtsfehler geltend, ohne eine greifbare Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen.

Zum materiellen Recht weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Vertretene nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung jederzeit die Entpflichtung des ihm beigeordneten Rechtsanwalts verlangen kann, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen müsste (Beschluss des OLG Nürnberg vom 13. Januar 2003 4 W 66/03, Monatsschrift für Deutsches Recht 2003, 712).

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