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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: III B 37/03
Rechtsgebiete: EStG, InvZulG, FGO


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 2 Satz 2
InvZulG § 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt sinngemäß aus, es sei grundsätzlich bedeutsam, ob bei der Prüfung der Einfügung in einen Nutzungszusammenhang und der technischen Abgestimmtheit von Wirtschaftsgütern --hier Musterküchen in einem Möbelhaus-- aufeinander gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 auf den konkreten betrieblichen Nutzungszusammenhang abzustellen sei oder ob die allgemeine Verwendungsmöglichkeit bedeutsam sein könne. Zur Begründung verweist die Klägerin auf Stimmen im Schrifttum, nach denen auf die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts in dem betreffenden Betrieb abzustellen sei. Ferner führt sie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) an, das eine technische Abgestimmtheit aufeinander annehme, wenn ein Gegenstand ohne einen anderen schon aus rein technischen Gründen allein nicht nutzbar sei. Nach weiter zitierten BFH-Urteilen sei bei der Einfügung in einen Nutzungszusammenhang auf die betrieblich bedingte Art und Dauer der Verbindung und die Abstimmung aufeinander abzuheben, wobei die Festigkeit, Gestaltung und Dauer der Verbindung dann nicht entscheidend seien, wenn die einzelnen Teile nach außen hin als einheitliches Ganzes in Erscheinung träten.

Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dazu wäre es erforderlich gewesen, über die Herausstellung einer Rechtsfrage hinaus substantiiert zu erläutern, inwieweit die Frage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 8. August 2002 III B 48/02, BFH/NV 2002, 1615). Dazu reicht der bloße Hinweis auf Stellen im Schrifttum und auf Gerichtsentscheidungen nicht aus. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Problematik unter Herausarbeitung des Meinungsstandes. Wie die Klägerin indes angibt, besagen die von ihr erwähnten Quellen übereinstimmend, dass für die Frage des Nutzungszusammenhangs auf die konkrete Zweckbestimmung in dem Betrieb des Steuerpflichtigen bzw. des Investors abzustellen ist, sodass sich insoweit kein Meinungsgegensatz ergibt.

2. Da die Klägerin sonach nicht die Ungeklärtheit einer Rechtsfrage aufgezeigt hat, genügt die Beschwerdebegründung auch nicht den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der Streitfall Veranlassung geben könnte, über den konkreten Fall hinaus auch für andere Fälle bedeutsame Leitsätze zur Rechtsauslegung aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 X B 172/02, BFH/NV 2003, 1439).

3. Die Rüge, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von den zitierten BFH-Urteilen ab, ist unbegründet. Die Klägerin leitet aus den von ihr angegebenen Entscheidungen des BFH den Rechtssatz ab, entscheidend für die technische Abgestimmtheit und das Einfügen in einen Nutzungszusammenhang sei die konkrete betriebliche Nutzung der Wirtschaftsgüter und ihr Zusammenwirken im Rahmen dieser Nutzung. Diesem Rechtssatz stellt sie indes nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2003 VII B 45/02, BFH/NV 2003, 665), einen vom FG in dem angefochtenen Urteil aufgestellten abweichenden Rechtssatz entgegen. Die Klägerin geht davon aus, das FG lege der technischen Abgestimmtheit --anders als die von ihr angeführten BFH-Entscheidungen-- nicht die konkrete betriebliche Verwendung, sondern die "allgemeine Verkehrsanschauung" zugrunde, worunter sie wohl den Nutzungszusammenhang aus der Sicht der Kunden versteht. Dabei verkennt die Klägerin, dass das FG nicht von dieser rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist. Es stellt vielmehr --ebenso wie es die Klägerin für zutreffend hält-- auf die konkrete Zweckbestimmung im Betrieb der Klägerin ab. Es stellt diesen Grundsatz ausdrücklich auf und betont, gerade die Austauschbarkeit der einzelnen Bestandteile einer serienmäßig hergestellten Küche werde auch bei einer Musterküche hervorgehoben.

4. Deshalb geht auch die Rüge der Abweichung von dem nicht veröffentlichten Urteil des FG Berlin vom 27. Juni 1979 IV 274/78 fehl. Dieses Urteil beruht ebenfalls auf der Erwägung, entscheidend sei auf die betriebliche Zweckbestimmung der verschiedenen Wirtschaftsgüter abzustellen. Der vom FG Berlin aufgestellte Rechtssatz deckt sich daher mit der Aussage des angefochtenen Urteils. Dass das FG Berlin bei der Wertung, die einzelnen Teile einer Musterküche könnten nach der betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen genutzt werden, zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz gekommen ist, stellt keinen Widerspruch in der rechtlichen Aussage, sondern lediglich eine abweichende Subsumtion des Sachverhalts unter denselben Obersatz dar. Dadurch wird kein abweichender Rechtssatz aufgestellt.

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