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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: III B 4/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 22 Nr. 3 Satz 3
EStG § 22 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen in ihrer Beschwerdeschrift im wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts und begründen eingehend, warum ihrer Auffassung nach die Vorentscheidung keinen Bestand haben kann. Sie geben damit im Ergebnis eine Revisionsbegründung. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243). Denn die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die erst den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen soll, hat eine andere Zielsetzung. Mit ihr muß dargetan werden, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Zumindest einer dieser Gründe muß in der Beschwerdeschrift dargelegt oder bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Kläger legen weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage des Streitfalls dar, noch bezeichnen sie einen Verfahrensmangel in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form. Die "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO) verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben. Soweit die Kläger beanstanden, das Finanzgericht (FG) sei zu wenig auf das gewerbliche Gepräge der Vermietung der Wohnmobile eingegangen, wird damit nicht die hinreichend substantiierte Rüge erhoben, das FG habe der Würdigung des Sachverhalts unter Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Dazu hätte es der genauen Darlegung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen und vom FG übergangenen Tatsachen nebst Angaben der Fundstellen in den Akten bedurft und ferner, inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG ursächlich gewesen sei (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653, ständige Rechtsprechung).

2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 44, Deutsches Steuerrecht 1998, 1743) zuzulassen. Die Divergenzrüge enthält vor allem keine Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze aus dem Beschluß des BVerfG einerseits und dem Urteil des FG andererseits, wie es erforderlich gewesen wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. die Nachweise in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 17; BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Das BVerfG hat in dem vorgenannten Beschluß entschieden, daß die Regelung des § 22 Nr. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach bei Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände der die Einnahmen übersteigende Betrag der Werbungskosten nicht als Verlust zu berücksichtigen ist, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Das FG setzt sich in der angefochtenen Entscheidung schon nicht mit der Frage auseinander, ob es sich im Streitfall um Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG handeln könnte. Die Frage eines möglichen Verlustausgleichs wird in der Entscheidung ebenfalls nicht angesprochen. Unter diesen Umständen liegt eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon begrifflich nicht vor. Denn diese setzt voraus, daß das FG zumindest konkludent zu einer bestimmten Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Das FG muß die Rechtsfrage entschieden und darf sie nicht etwa --wie möglicherweise im Streitfall-- übersehen haben (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m.w.N.).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

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