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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: III B 43/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 82
ZPO § 377 Abs. 2
ZPO § 380 Abs. 1
ZPO § 381 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hatte dieses Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf den ... bestimmt und die Beschwerdeführerin zu diesem Termin als Zeugin geladen. In der Ladung war u.a. darauf hingewiesen worden, dass einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der unentschuldigt nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt wird. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am ... zugestellt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme erschien die Beschwerdeführerin nicht. Der Rechtsstreit wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Ferner beschloss das FG mit dem hier angegriffenen Beschluss, der Beschwerdeführerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und setzte gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag je 20 € fest. Zur Begründung heißt es, dass das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Vertagung der Sache geführt habe, weshalb die Beteiligten (ggf. erneut) zur mündlichen Verhandlung anreisen müssten. Daher erscheine ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € und eine Ersatzordnungshaft von maximal fünf Tagen angemessen, aber auch erforderlich, um der Beschwerdeführerin die Bedeutung ihrer Verpflichtung, zum Termin zu erscheinen, bewusst zu machen.

Gegen den ihr am ... zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am ... Beschwerde eingelegt, die sie nicht weiter begründet hat. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrags bedarf. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gemäß § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 ZPO unterbleiben die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin war vom FG ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, da ihr die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 82 FGO i.V.m. § 377 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin hat auch weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe vorgetragen, die sie von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten.

Die Höhe des vom FG festgesetzten Ordnungsgeldes und der ersatzweise angeordneten Ordnungshaft liegt mit 100 € bzw. fünf Tagen jeweils im unteren Bereich des in Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens von 5 € bis 1 000 € bzw. einem Tag bis sechs Wochen. Sie ist angesichts des Umstands, dass das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin als einer aus der Sicht des FG für die Entscheidung des Verfahrens wesentlichen Zeugin eine Vertagung des Rechtsstreits erforderlich machte, nicht unangemessen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335). Auch die Beschwerdeführerin hat keine Umstände vorgetragen, die eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes rechtfertigen könnten.

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