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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: III B 45/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 72 Abs. 1 Satz 2
FGO § 125
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab. Die Revision ließ es in seinem Urteil nicht zu.

Hiergegen erhoben der Steuerberater A sowie die Rechtsanwälte B und C für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat.

Mit Schriftsatz vom 20. April 1998 teilte A mit, auftragsgemäß werde die Klage zurückgenommen. Er bitte, von einer Bearbeitung der Revision abzusehen. Sollte trotz Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde eine Vollmachtsvorlage erforderlich sein, bitte er um Nachricht. Unter dem 23. April 1998 forderte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats von A, B und C eine Prozeßvollmacht an.

Mit Schriftsatz vom 27. April 1998 teilten B und C unter Hinweis auf A mit, auch von ihnen werde die Klage zurückgenommen. Unter dem 11. Mai 1998 führten sie ergänzend aus, sie seien von A darauf aufmerksam gemacht worden, daß "versehentlich von einer Klagerücknahme die Rede" gewesen sei. Es sei eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gemeint gewesen.

II. Das Verfahren ist einzustellen.

Es ist zweifelhaft, ob die Rücknahmeerklärungen der als Prozeßbevollmächtigte des Klägers Aufgetretenen dahingehend ausgelegt werden können, daß sie nicht die Klage, sondern (nur) die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG zurückgenommen haben. Die Klagerücknahme ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich. Werden sowohl die Klage als auch die Revision zurückgenommen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig anzunehmen, daß in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozeßerklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wurde (Beschluß des BFH vom 16. Januar 1970 VI R 165/69, BFHE 98, 325, BStBl II 1970, 327, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die Klagerücknahme neben der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt wird.

Die Frage kann letztlich dahinstehen. Denn die Klagerücknahme bedarf hier nach § 72 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Einwilligung des Beklagten. Daran fehlt es hier. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich zu den für den Kläger in dem vorliegenden Verfahren abgegebenen prozessualen Erklärungen nicht geäußert. Ohne die erforderliche Einwilligung ist eine erklärte Klagerücknahme indes unwirksam (BFH-Urteil vom 29. April 1992 XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969).

Da sonach im Streitfall eine zu der Beseitigung des FG-Urteils führende Klagerücknahme ausscheidet, ist die begehrte Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 125 FGO jedenfalls wirksam (Beschluß des Senats vom 24. April 1995 III B 27/95, BFH/NV 1995, 914). Unerheblich ist, daß die als Prozeßbevollmächtigte des Klägers Aufgetretenen keine Prozeßvollmacht eingereicht haben (Beschluß des BFH vom 20. Dezember 1995 V R 52/95, BFH/NV 1996, 496). Dementsprechend ist das Verfahren einzustellen. Dies kann auch durch Beschluß geschehen. Der Senat macht zur Klarstellung von dieser Möglichkeit Gebrauch (Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1987 III B 65/87, BFHE 151, 12, BStBl II 1988, 281).

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da keine Kosten entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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