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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2005
Aktenzeichen: III B 48/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, InvZulG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 132
AO 1977 § 164
AO 1977 § 164 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AO 1977 § 164 Abs. 4
InvZulG § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Demnach ist im Einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe. Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag allein nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79, ständige Rechtsprechung).

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht diesen Anforderungen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wirft die Frage auf, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage auch dann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) festsetzen und aufgrund einer späteren Prüfung zurückfordern kann, wenn ihm bereits mit dem Investitionszulagenantrag die wesentlichen Unterlagen eingereicht wurden, anhand derer er in der Lage gewesen wäre, die Investitionszulage sogleich endgültig --entsprechend der späteren Änderung des Bescheids-- festzusetzen. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat sich nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, mit der Rechtsprechung des BFH zur Festsetzung der Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auseinander gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AO 1977 bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden, auch wenn diese Gründe dem FA zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheids schon bekannt waren (z.B. Senatsurteil vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529, m.w.N.). Die Möglichkeit, die Investitionszulage ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, dient dem Zweck der Zulage, Investitionen im Fördergebiet möglichst zeitnah zu fördern.

Der Kläger hat auch nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen die Frage, ob die Festsetzungsfrist bei der Investitionszulage nicht vier Jahre, sondern ein Jahr beträgt, klärungsbedürftig sein solle. Nach § 7 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren (z.B. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2000 III B 43/00, BFH/NV 2001, 744).

2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so z.B., wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, bei einem Handwerker, der von ihm installierte Telefonanlagen vermiete, sei nicht nur die Einrichtung der Anlage, sondern auch die mietweise Überlassung der Handwerkstätigkeit zuzuordnen, fehlt es ebenfalls an einer fundierten Auseinandersetzung mit dieser Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und des Schrifttums.

Auch wenn eine vermietete Anlage in Ausübung eines eingetragenen Handwerks errichtet und gewartet würde, führte dies nicht dazu, dass auch die Vermietung dem handwerklichen Bereich zuzuordnen wäre. Denn die Anlage als solche dient nicht der Ausübung des eingetragenen Handwerks (vgl. zu dem ähnlichen Fall der Einrichtung und des Betriebs von Heizstationen in fremden Gebäuden durch einen Handwerksbetrieb das Senatsurteil vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144). Der Kläger hat nicht dargelegt, in welcher Beziehung für seinen Handwerkszweig Besonderheiten bestehen, die zur Entwicklung neuer Rechtsprechungsgrundsätze führen könnte.

3. Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Kläger rügt, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 5. Dezember 2001 2 K 9533/99 (D-spezial 2002, Nr. 17, 1) ab. Dieses Urteil betrifft die Errichtung, Wartung und Bedienung licht- und tontechnischer Anlagen, die ein Handwerksbetrieb einem Veranstalter für die Dauer einer Veranstaltung zur Verfügung stellt. Der Senat kann offen lassen, ob er der vom FG Berlin in diesem Urteil vertretenen Auffassung folgen könnte. Jedenfalls betrifft der Streitfall keinen Sachverhalt, der mit dem Sachverhalt vergleichbar wäre, der dem Urteil des FG Berlin zugrunde liegt. Im Streitfall geht es nicht um den kurzfristigen Einsatz technischer Geräte bei verschiedenen Kunden, sondern um die langfristige Überlassung fest installierter Anlagen. Diese Tätigkeit wird nicht von dem Handwerk, mit dem der Kläger eingetragen ist (Fernmeldeelektroniker und Elektroinstallateur), umfasst.

4. Für das Streitjahr 1993 kommt hinzu, dass das FG sein die erhöhte Investitionszulage versagendes Urteil nicht nur damit begründet hat, die Überlassung der Miettelefonanlagen diene nicht dem eingetragenen Handwerk, sondern auch damit, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre lang zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle (bzw. in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe) eingetragen sei oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes gehört hätten und in einem solchen Betrieb verblieben seien (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993/1996). Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Erwägungen gestützt, die die Entscheidung nach Auffassung des FG selbständig tragen, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2001 XI B 116/99, BFH/NV 2002, 331). Zu der dreijährigen Verbleibensvoraussetzung hat der Kläger indes nichts vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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