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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: III B 48/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm für seinen Sohn (S) Kindergeld zu gewähren, da dieser die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erfülle, ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil aus, dass die Ursächlichkeit der Behinderung grundsätzlich angenommen werden könne, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal "H" eingetragen sei oder der Grad der Behinderung (GdB) 50 oder mehr betrage und besondere Umstände hinzuträten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheine. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung weder den Schwerbehindertenausweis noch den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis der Behinderung des S vorgelegt. Aus dem vorgelegten Widerspruchsbescheid des Amtes für Soziales, Jugend und Versorgung ergebe sich, dass für S ein GdB von 20 % festgestellt sei und die Voraussetzungen für eine Erhöhung des GdB nicht gegeben seien. Es sei --so das FG weiter-- weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Immunkrankheit S in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtige bzw. wie viele Stunden S täglich arbeiten könne.

Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde behauptet der Kläger das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG. Es gehe um den Anspruch des Klägers auf Kindergeld, d.h. um Sozialrechtsansprüche. Für diese bestehe eine erhöhte Sachaufklärungspflicht des Gerichts, der das FG nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus hätte das FG weiter aufklären müssen, inwieweit S auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Dies sei der Fall, denn S müsse Leistungen der ARGE in Anspruch nehmen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.

Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Sachaufklärungspflicht fehlt es schon an substantiiertem Vortrag dazu, welche entscheidungserheblichen einzelnen Tatsachen das FG noch hätte aufklären müssen und dass der (behauptete) Mangel der Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist.

Die grundsätzliche Bedeutung wird ohne nähere Begründung lediglich behauptet. Eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage wird nicht bezeichnet.

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