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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2002
Aktenzeichen: III B 49/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2000 übertrug das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1996 und 1997 auf den Einzelrichter zur Entscheidung. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist der Beschluss unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat gegen den Beschluss Beschwerde erhoben und ausgeführt, dieser sei undemokratisch. Die Rechtsmittelbelehrung sei eigenartig und fraglich und werde von ihm abgelehnt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.

Nach § 6 Abs. 1 FGO kann unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der Senat des FG durch Beschluss den Rechtsstreit auf einen seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen. Ein solcher Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO), eine dagegen erhobene Beschwerde nicht statthaft. Ob eine Ausnahme hiervon dann gilt, wenn die Übertragung auf den Einzelrichter greifbar gesetzeswidrig ist, kann dahinstehen, weil hierfür weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Klägers etwas ersichtlich ist.



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