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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: III B 50/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 33
EStG § 33b
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde behauptet lediglich eine grundsätzliche Bedeutung, legt sie hingegen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich einer genau bezeichneten Rechtsfrage substantiiert dar.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Eine durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat. In diesem Fall muß die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser (schon entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben und erneut geworden ist. Dazu ist es erforderlich, daß ausgehend von der Rechtsprechung des BFH im einzelnen in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt wird, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte zur aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der Finanzgerichte und/oder der Literatur vorgetragen werden, die der BFH bisher noch nicht geprüft hat. Der allgemeine Hinweis, daß ein bestimmtes BFH-Urteil allgemein auf Kritik gestoßen sei, genügt, auch wenn Literaturstellen angegeben werden, aus der sich der Inhalt der Kritik ergeben soll, nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676; vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528, unter 1. der Gründe, m.umf.N.).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz fortbewegen können, grundsätzlich in angemessenem Umfang alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen. Soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtigen für Privatfahrten 15 000 km im Jahr übersteigt, ist in aller Regel jedoch die Grenze der Angemessenheit überschritten (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, und vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384).

Die danach gebotene Angemessenheitsprüfung stellt das einzige Korrektiv dar. Die Rechtsprechung verfährt im Grundsatz indes großzügig, weil sie nicht nur den behindertenbedingten Mehraufwand, sondern grundsätzlich alle PKW-Kosten als außergewöhnliche Belastung erfaßt, und zwar neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der als Vereinfachungsregelung einer Abgeltung laufender und typischer unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängender Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis dient (BFH-Urteil vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751, m.w.N.). Deshalb ist es nach Ansicht des BFH nicht zu rechtfertigen, auch ungewöhnliche bzw. aufwendige Fahrgewohnheiten von der Allgemeinheit mitfinanzieren zu lassen.

Der BFH hat ferner erkannt, daß die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten, einzeln nachgewiesenen Kfz-Kosten Schwerbehinderter in der Regel nur insoweit als angemessen anzuerkennen seien, als sie die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgesetzten Pauschsätze nicht überstiegen. Die Notwendigkeit einer Anwendung dieser Pauschsätze auch bei einem --grundsätzlich zulässigen-- Einzelnachweis der Kfz-Kosten leitet der BFH aus den strengen Erfordernissen der Angemessenheitsprüfung bei außergewöhnlichen Belastungen ab. Außergewöhnliche Belastungen betreffen nämlich ihrer Natur nach Aufwendungen der privaten Lebensführung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, 386, 3. a der Gründe; ferner BFH-Urteil vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538).

Schließlich hat der BFH bei außergewöhnlichen Umständen ausnahmsweise ein Überschreiten der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung bei Schwerbehinderten in Betracht gezogen, wenn nämlich der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sei, für welches überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich würden; einen solchen Umstand hat er indes noch nicht bei der Benutzung eines Automatikgetriebes anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072).

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde überhaupt im gebotenen Maße eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet hat. Jedenfalls legt sie nicht im erforderlichen Maße (oben unter lit. a) die erneute bzw. weitere Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse dar. Eine Auseinandersetzung mit der unter lit. b) dargestellten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt ebenso wie mit dem einschlägigen Fachschrifttum (vgl. z.B. dazu Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 33 Rz. 35 "Fahrtkosten Behinder-ter").

Die Beschwerde rügt im Kern die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine solche Beanstandung kann indes nicht zur Zulassung einer Revision führen, sondern wäre erst im Rahmen einer zugelassenen Revision zu prüfen (vgl. BFH-Beschluß vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).

Die Behauptung, eine von der klägerischen Rechtsansicht abweichende Auffassung verstoße gegen die Verfassung, läßt ebensowenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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