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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: III B 54/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 88
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 28. Februar 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich gemäß Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Soweit die Kläger geltend machen, es sei eindeutig belegt, dass die für die Anerkennung der Verluste erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe, lassen die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal erkennen, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe sie die Beschwerde stützen. Im Grunde rügen sie eine ihrer Meinung nach unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit diesem Vorbringen wird jedoch auch unter der Geltung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedenfalls dann nicht in der gesetzlich geforderten Art und Weise bezeichnet (vgl. zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528, m.w.N.), wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, dass insoweit ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht vorliegt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen, das FG habe gegen die Grundsätze des § 88 der Abgabenordnung (AO 1977) verstoßen sowie Vermutungen aufgestellt, die nicht sachgerecht seien, einen Verfahrensmangel geltend machen wollen, fehlt es an einer genauen Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Auch haben sie nicht dargelegt, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Soweit die Kläger vortragen, das FG habe mit seiner Vorgehensweise gegen geltendes Recht verstoßen, rügen sie fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die als solche --wie oben dargelegt-- eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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