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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: III B 54/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 35
AO 1977 § 79 Abs. 1 Nr. 3
AO 1977 § 164 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Entgegen der Meinung der Klägerin ist im Streitfall daher keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.

1. Die Klägerin begründet das Erfordernis einer Revisionsentscheidung in erster Linie damit, das Finanzgericht (FG) habe sich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1998 III R 58/95 (BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237) bezogen, das den Fall der Unterschrift eines Investitionszulagenantrags durch vom Steuerpflichtigen (Investor) unterschriftsbefugte Mitarbeiter betreffe. Im vorliegenden Fall gehe es indes um die Unterschrift ihres, der Klägerin, Prokuristen, der durch Gesellschafterbeschluss zur Bearbeitung der Investitionszulagenanträge ermächtigt worden und zudem selbst GmbH-Anteilseigner sei, sodass er einem gesetzlichen Vertreter oder Verfügungsberechtigten gleichzustellen sei.

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Antrag einer GmbH auf Investitionszulage wirksam nur von dem Geschäftsführer, nicht auch von einem Prokuristen unterzeichnet werden kann (Senatsurteil vom 16. Mai 2002 III R 27/01, BFHE 198, 283, BStBl II 2002, 668). Auch die Besonderheiten des Falles, auf die die Klägerin hinweist, die Ermächtigung ihres Prokuristen durch Gesellschafterbeschluss und die Gesellschaftereigenschaft des Prokuristen, rechtfertigen nicht die Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung. Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237 ausgeführt hat, sind andere Angestellte einer GmbH als der Geschäftsführer, auch wenn ihnen rechtsgeschäftlich Vollmacht eingeräumt wurde, nicht als "besonders Beauftragte" i.S. von § 79 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) anstelle des Geschäftsführers zur Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags für die GmbH befugt. An dieser Wertung ändert sich nichts dadurch, dass der unterzeichnende Prokurist im Streitfall an der Klägerin beteiligt war. Denn mit der Gesellschafterstellung als solcher sind keine Befugnisse verbunden, die GmbH anstelle des Geschäftsführers zu vertreten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Prokurist auch nicht wegen der mit der Prokura bestehenden umfassenden Vollmacht als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO 1977 anzusehen und deshalb einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt. Wie der Senat ebenfalls bereits in BFHE 198, 283, BStBl II 2002, 668 (unter II.2.c) entschieden hat, ist ein Antrag auf Gewährung von Investitionszulage ebenso wie eine Steuererklärung ein Akt der Außenvertretung der GmbH, welche in die ausschließliche Zuständigkeit des Geschäftsführers als des gesetzlichen Vertretungsorgans fällt; die Bevollmächtigung des Prokuristen durch die Gesellschafter zur Unterzeichnung des Antrags auf Investitionszulage ist daher unwirksam.

2. Nicht begründet ist auch der Einwand der Klägerin, im Streitfall sei zu klären, inwieweit der Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen durch den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 eingeschränkt werde. Die Klägerin geht davon aus, da das FA die erkennbar von ihrem Prokuristen unterzeichneten Investitionszulagenanträge geprüft habe, den Antrag für 1993 sogar zweimal, nämlich bei der erstmaligen Gewährung und im Rahmen eines Änderungsantrags, sei es aus Vertrauensschutzgründen gehindert, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Zulagen allein wegen des Unterschriftsmangels zurückzufordern, zumal zur Zeit der Unterschriftsleistung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags durch einen Prokuristen vorgelegen habe.

Auch die mit dieser Fallkonstellation von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt. Der einer Investitionszulagenfestsetzung beigefügte Vorbehalt der Nachprüfung verhindert in aller Regel das Entstehen eines für die Bindung nach Treu und Glauben notwendigen Vertrauenstatbestands. Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen einer bindenden Zusage oder eines zusageähnlichen Verhaltens vorliegen. Die Nichtbeanstandung der Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags durch einen Prokuristen für das Vorjahr bzw. für das Streitjahr im Rahmen einer Vorbehaltsfestsetzung reicht dafür nicht aus (Senatsurteil vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529).

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