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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: III B 62/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) E erhielt im Juli 2006 von der Universität X den akademischen Grad eines Bachelor of Arts im Fach "..." verliehen. Vom 4. Oktober 2006 bis Ende 2007 war E bei der Y-AG beschäftigt. Zunächst war sie aufgrund eines Praktikantenvertrages bis zum 18. März 2007 für ein Monatsgehalt von 800 EUR tätig, danach arbeitete sie dort als Team-Assistentin. Lt. Praktikumszeugnis war sie überwiegend mit folgenden Aufgaben betraut:

Mitarbeit bei Planung und Umsetzung einer medialen Marktbeobachtung,

Mitarbeit bei Koordinierung und Umsetzung des weltweiten internen Kommunikations-Newsletters,

Unterstützung der Kommunikationsmanager im Tagesgeschäft,

Verantwortung für die Auswertung interner Umfragen,

Mitarbeit (Beratung, Planung, Umsetzung) im Eventmanagement.

Im Januar 2008 meldete sich E bei der Fachhochschule Z für das Master-Studium "..." an.

Mit Bescheid vom 9. August 2007 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab August 2006 auf, weil E das Studium beendet habe und sich somit nicht mehr in Ausbildung befinde. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die Klage, mit der der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit von August 2006 bis Dezember 2006 begehrte. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, der Ausbildungscharakter des Praktikums habe nicht im Vordergrund gestanden. Entsprechende Nachweise habe der Kläger nicht erbracht.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die vom Kläger in erster Linie gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98 (BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710) sowie vom Urteil des FG Köln vom 16. September 2004 10 K 411/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1848) liegt nicht vor.

a)

Eine Divergenz setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2008 XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394, m.w.N.). Dagegen genügt eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2008 VI B 15/08, BFH/NV 2008, 1674).

b)

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das FG habe zwar seinen rechtlichen Ausführungen die Grundsätze einschlägiger BFH-Entscheidungen vorangestellt, habe dann aber die Anerkennung einer Berufsausbildung von zusätzlichen Kriterien abhängig gemacht, deren Einhaltung vom BFH nicht verlangt werde. Aus der BFH-Entscheidung in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 ist nach Ansicht des Klägers zu ersehen, dass für den BFH jedes Berufspraktikum kindergeldrelevant sei, solange die erlangten Kenntnisse berufsförderlich seien und der Ausbildungscharakter nicht völlig untergeordnet sei. Ein derartiger Rechtssatz 1ässt sich allerdings der angeführten BFH-Entscheidung, die zum Erwerb von Sprachkenntnissen anlässlich eines Auslandsaufenthalts ergangen ist, in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen. Rechtsgrundsätze zur Ausbildungseigenschaft von Berufspraktika enthält die Entscheidung nicht.

c)

Auch in dem als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteil des FG Köln in EFG 2004, 1848 wird kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, von dem das FG in der angefochtenen Entscheidung abgewichen sein könnte. Vielmehr hat das FG Köln in dem zitierten Urteil ein in den USA absolviertes Berufspraktikum (Full Service Food & Beverage Hostess) deshalb nicht als Berufsausbildung beurteilt, weil es sich nicht von einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis abgrenzen ließ und die Berufsausbildung eine nur untergeordnete Bedeutung hatte.

d)

Im Streitfall kam das FG aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Umstände zu der Überzeugung, dass bei dem Praktikum die Arbeitsleistung im Vordergrund gestanden hatte und nicht der Ausbildungscharakter (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706). Zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen für die Annahme einer Berufsausbildung, die über die nach BFH-Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien hinausgehen, hat es in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgestellt. Die tatsächliche Würdigung des FG kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Letztlich rügt der Kläger eine Divergenz in der tatsächlichen Würdigung und nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 VI B 2/05, BFH/NV 2005, 2209).

2.

Auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) kommt nicht in Betracht. Hierzu trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das FG hätte bei Fortführung der BFH-Rechtsprechung zur Annahme einer Berufsausbildung kommen müssen. Es bedürfe der Klarstellung durch den BFH, dass ein nach einem Bachelor-Studium absolviertes Praktikum, das von der nachfolgenden Ausbildungsstätte als für das Master-Studium förderlich anerkannt worden sei, als Berufsausbildung anzusehen sei. Auch insoweit kann jedoch die tatsächliche Würdigung des FG, der Ausbildungscharakter des Praktikums habe nicht im Vordergrund gestanden, nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Entsprechendes gilt für den ebenfalls vom Kläger angeführten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).



Ende der Entscheidung

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