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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2006
Aktenzeichen: III B 69/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen einen Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) wegen Kindergeld Klage erhoben. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hob das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 31. März 2006 die Kosten gegeneinander auf.

Der gegen diesen Beschluss von der Klägerin eingelegten "sofortigen Beschwerde" hat das FG nicht abgeholfen.

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Kosten der Familienkasse aufzuerlegen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Damit sind isolierte Kostenentscheidungen wie in Beschlüssen über die Kostentragung nach Erledigung in der Hauptsache unanfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

Das von der Klägerin als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist auch nicht als sog. "außerordentliche Beschwerde" statthaft. In Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" wurde im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde für möglich gehalten. Nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

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